(1) Der zentrale Wahlvorstand benachrichtigt die Bewerber schriftlich gegen Empfangsbestätigung, die zu Mitgliedern im Gesamtvertrauenspersonenausschuß gewählt wurden.
(2) Erklärt ein gewähltes Mitglied nicht binnen dreier Werktage nach Zugang der Benachrichtigung gegenüber dem zentralen Wahlvorstand, daß es die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenommen.
V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805