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Änderung § 8 SBGWV vom 31.08.2012

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§ 8 SBGWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.08.2012 geltenden Fassung
§ 8 SBGWV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Wahlvorschläge


(Text alte Fassung)

(1) Die Wahlberechtigten können innerhalb von zwei Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens Wahlvorschläge einreichen. Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Niemand darf mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung jedes Bewerbers für die Aufstellung zu seiner Wahl beizufügen.

(2) Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen, für die keine schriftliche Zustimmung der Bewerber vorliegt oder die einen Bewerber enthalten, der nicht wählbar ist, gibt der Wahlvorstand unverzüglich unter Angabe des Grundes mit der Aufforderung zurück, die Mängel innerhalb der Frist des Absatzes 1 zu beseitigen oder einen anderen Soldaten zu benennen.

(3) Sind nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 weniger als drei Soldaten vorgeschlagen worden, fordert der Wahlvorstand die Wahlberechtigten auf, innerhalb einer neuen Frist von drei Werktagen weitere Wahlvorschläge einzureichen. Gehen keine weiteren Wahlvorschläge ein, ist die Wahl auch mit einem oder zwei Bewerbern durchzuführen.

(4) Ist nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 kein Wahlvorschlag eingegangen, verlängert der Wahlvorstand die Frist um weitere zwei Wochen. Der Disziplinarvorgesetzte hat die Wahlberechtigten auf die Aufgaben und Bedeutung der Vertrauensperson sowie die Folgen der Nichtbenennung von Bewerbern hinzuweisen und sie aufzufordern, innerhalb der eingeräumten Frist nunmehr Wahlvorschläge einzureichen.

(5) Gehen nach Ablauf der nach Absatz 4 verlängerten Frist keine Wahlvorschläge ein, ist das Wahlverfahren abzubrechen. Eine erneute Wahl ist erst auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten anzusetzen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Wahlberechtigten können innerhalb von zwei Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens Wahlvorschläge einreichen. In den Wahlvorschlägen sind zu jedem Bewerber der Familienname, die Vornamen und der Dienstgrad anzugeben. Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Niemand darf mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung jedes Bewerbers für die Aufstellung zu seiner Wahl beizufügen.

(2) Der Wahlvorstand gibt einen Wahlvorschlag unverzüglich zurück, wenn

1. er
nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist,

2.
keine schriftliche Zustimmung der Bewerber vorliegt,

3. er
einen nicht wählbaren Bewerber enthält oder

4. er von einem Wahlberechtigten unterzeichnet
ist, der bereits einen anderen Wahlvorschlag unterzeichnet hat, und er im Fall der Streichung der Unterschrift dieses Wahlberechtigten nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist.

Die Rückgabe ist zu begründen. Dem Vorschlagenden ist Gelegenheit zu geben, die
Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens zu beseitigen.

(3) Sind nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 weniger als drei Bewerber gültig vorgeschlagen worden, fordert der Wahlvorstand die Wahlberechtigten auf, innerhalb einer neuen Frist von drei Werktagen weitere Wahlvorschläge einzureichen. Gehen keine weiteren Wahlvorschläge ein, ist die Wahl auch mit einem oder zwei Bewerbern durchzuführen.

(4) Ist nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 kein Wahlvorschlag eingegangen, verlängert der Wahlvorstand die Frist um weitere zwei Wochen. Der Disziplinarvorgesetzte hat die Wahlberechtigten auf die Aufgaben und Bedeutung des Amtes einer Vertrauensperson sowie die Folgen der Nichtbenennung von Bewerbern hinzuweisen und sie aufzufordern, innerhalb der eingeräumten Frist nunmehr Wahlvorschläge einzureichen.

(5) Gehen nach Ablauf der nach Absatz 4 verlängerten Frist keine Wahlvorschläge ein, ist das Wahlverfahren abzubrechen. Eine erneute Wahl ist erst auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten einzuleiten.

(6) Verspätete Wahlvorschläge sind zurückzuweisen.