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§ 8 - Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)

V. v. 18.03.1997 BGBl. I S. 558; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506
Geltung ab 26.03.1997; FNA: 51-3-4 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 8 Wahlvorschläge



(1) Die Wahlberechtigten können innerhalb von zwei Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens Wahlvorschläge einreichen. In den Wahlvorschlägen sind zu jedem Bewerber der Familienname, die Vornamen und der Dienstgrad anzugeben. Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Niemand darf mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung jedes Bewerbers für die Aufstellung zu seiner Wahl beizufügen.

(2) Der Wahlvorstand gibt einen Wahlvorschlag unverzüglich zurück, wenn

1.
er nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist,

2.
keine schriftliche Zustimmung der Bewerber vorliegt,

3.
er einen nicht wählbaren Bewerber enthält oder

4.
er von einem Wahlberechtigten unterzeichnet ist, der bereits einen anderen Wahlvorschlag unterzeichnet hat, und er im Fall der Streichung der Unterschrift dieses Wahlberechtigten nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist.

Die Rückgabe ist zu begründen. Dem Vorschlagenden ist Gelegenheit zu geben, die Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens zu beseitigen.

(3) Sind nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 weniger als drei Bewerber gültig vorgeschlagen worden, fordert der Wahlvorstand die Wahlberechtigten auf, innerhalb einer neuen Frist von drei Werktagen weitere Wahlvorschläge einzureichen. Gehen keine weiteren Wahlvorschläge ein, ist die Wahl auch mit einem oder zwei Bewerbern durchzuführen.

(4) Ist nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 kein Wahlvorschlag eingegangen, verlängert der Wahlvorstand die Frist um weitere zwei Wochen. Der Disziplinarvorgesetzte hat die Wahlberechtigten auf die Aufgaben und Bedeutung des Amtes einer Vertrauensperson sowie die Folgen der Nichtbenennung von Bewerbern hinzuweisen und sie aufzufordern, innerhalb der eingeräumten Frist nunmehr Wahlvorschläge einzureichen.

(5) Gehen nach Ablauf der nach Absatz 4 verlängerten Frist keine Wahlvorschläge ein, ist das Wahlverfahren abzubrechen. Eine erneute Wahl ist erst auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten einzuleiten.

(6) Verspätete Wahlvorschläge sind zurückzuweisen.



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Frühere Fassungen von § 8 SBGWV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.08.2012Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
vom 22.08.2012 BGBl. I S. 1805

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 SBGWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SBGWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBGWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 SBGWV Vereinfachtes Wahlverfahren (vom 31.08.2012)
... betragen wird. § 3 Absatz 1, die §§ 4 und 5 Absatz 2, die §§ 6 bis 9, § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3, die §§ 11 und 12 Absatz 2 sowie ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805
Artikel 1 1. SBGWVÄndV Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
... des Wahlausschreibens hat der Wahlvorstand zu berichtigen." 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ... betragen wird. § 3 Absatz 1, die §§ 4 und 5 Absatz 2, die §§ 6 bis 9, § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3, die §§ 11 und 12 Absatz 2 sowie ...