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Änderung § 10 SBGWV vom 31.08.2012

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§ 10 SBGWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.08.2012 geltenden Fassung
§ 10 SBGWV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Stimmabgabe


(1) Wählen darf nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Jeder Wahlberechtigte hat drei Stimmen. Er darf für jeden Bewerber höchstens eine Stimme abgeben.

(2) Jeder Wahlberechtigte erhält vom Wahlvorstand einen Stimmzettel, auf dem die Bewerber in der Reihenfolge der Bewerberliste aufgeführt sind.

(Text alte Fassung)

(3) Der Wähler kreuzt auf dem Stimmzettel die Bewerber persönlich und unbeobachtet an und legt den Stimmzettel in die Wahlurne.

(Text neue Fassung)

(3) Der Wahlberechtigte kennzeichnet den Stimmzettel, faltet ihn in der Weise, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und legt ihn in die Wahlurne.

(4) Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen während der Zeit anwesend sein, in der die Stimmen abgegeben werden können. Sie sorgen für die Wahrung des Wahlgeheimnisses und vermerken die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis.