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Änderung § 11 SBGWV vom 31.08.2012

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§ 11 SBGWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.08.2012 geltenden Fassung
§ 11 SBGWV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Briefwahl


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ein Soldat, der am Wahltage verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, kann durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Ist es wegen großer Entfernung einzelner Teile eines Wahlbereiches nicht möglich, die Wahl nach § 10 durchzuführen, kann der Disziplinarvorgesetzte im Einvernehmen mit dem Wahlvorstand die Briefwahl allgemein zulassen.

(2) Der Wahlvorstand hat dem Wähler hierzu folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

1. die Bewerberliste,

2. den
Stimmzettel und einen Wahlumschlag,

3. eine vorgedruckte
Erklärung, daß er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder im Fall körperlichen Gebrechens durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen,

4. einen Freiumschlag, auf
dem als Anschrift der Wahlvorstand und als Absender der Wähler verzeichnet sind, und der die Aufschrift "Schriftliche Stimmabgabe" trägt.

In
einem Begleitschreiben sind dem Wahlberechtigten die Art und Weise der Stimmabgabe zu erläutern.

(Text neue Fassung)

(1) Ein Soldat, der am Wahltage verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, kann durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Kann die Wahl wegen großer Entfernung einzelner Teile eines Wahlbereiches nicht nach § 10 Absatz 3 und 4 durchgeführt werden, kann der Wahlvorstand im Einvernehmen mit dem Disziplinarvorgesetzten die Briefwahl allgemein anordnen.

(2) Der Wahlvorstand stellt dem Wahlberechtigten zur Briefwahl Wahlunterlagen zur Verfügung. Sie bestehen aus

1. einem Stimmzettel und einem Stimmzettelumschlag,

2. einer vorgedruckten
Erklärung, dass der Wahlberechtigte den Stimmzettel

a)
persönlich und geheim gekennzeichnet hat oder

b)
im Fall eines körperlichen Gebrechens gemäß seinem erklärten Willen durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen,

3. einem an den Wahlvorstand adressierten Freiumschlag mit
dem Wahlberechtigten als Absender und der Aufschrift 'Schriftliche Stimmabgabe' sowie

4.
einem Begleitschreiben, in dem das Wahlverfahren beschrieben und die Frist für die Rücksendung des Wahlbriefs genannt ist.

(3) Der Wahlvorstand hat das zur Verfügungstellen der Unterlagen für die Briefwahl im Wählerverzeichnis zu vermerken.

vorherige Änderung

(4) Der Wähler kennzeichnet den Stimmzettel persönlich und unbeobachtet und legt ihn in den Wahlumschlag. Er unterschreibt die vorgedruckte Erklärung. Sodann legt er den Wahlumschlag, in den nur der Stimmzettel eingelegt ist, zusammen mit der vorgedruckten Erklärung in den Freiumschlag, verschließt diesen und sendet ihn an den Wahlvorstand.

(5) Die beim Wahlvorstand eingehenden Freiumschläge sind ungeöffnet und sicher vor dem Zugriff Dritter aufzubewahren.

(6) Unmittelbar vor Abschluß der Wahl entnimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge den fristgerecht eingegangenen Freiumschlägen und legt sie nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne.

(7) Verspätet eingehende Freiumschläge nimmt der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. Diese Umschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, frühestens jedoch nach der Entscheidung über eine etwaige Anfechtung der Wahl, ungeöffnet zu vernichten.



(4) Der Wahlberechtigte kennzeichnet den Stimmzettel und legt ihn in den Stimmzettelumschlag. Im Fall eines körperlichen Gebrechens kann der Wahlberechtigte den Stimmzettel durch eine Person des Vertrauens kennzeichnen lassen. Der Stimmzettelumschlag darf nur den Stimmzettel enthalten. Hat der Wahlberechtigte den Stimmzettel durch eine Person seines Vertrauens kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der vorgedruckten Erklärung zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wahlberechtigten gekennzeichnet hat. Der Wahlberechtigte oder im Fall des Satzes 2 die Person des Vertrauens legt den Stimmzettelumschlag zusammen mit der Erklärung in den Freiumschlag und sendet diesen Wahlbrief an den Wahlvorstand.

(5) Die beim Wahlvorstand eingehenden Wahlbriefe sind ungeöffnet und sicher vor dem Zugriff Dritter aufzubewahren.

(6) Unmittelbar vor Abschluss der Wahl entnimmt der Wahlvorstand den fristgerecht eingegangenen Wahlbriefen, denen eine unterschriebene Erklärung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 beiliegt, die Stimmzettel und legt diese, ohne von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, in eine verschlossene Wahlurne. Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes vermerken die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. Stimmzettelumschläge, denen keine unterschriebene Erklärung beigefügt ist, sind mit dem Vermerk 'ungültig' zu versehen und ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen; der Vermerk ist von einem Mitglied des Wahlvorstandes zu unterschreiben.

(7) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. Diese Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, frühestens jedoch nach der Entscheidung über eine etwaige Anfechtung der Wahl, ungeöffnet zu vernichten.