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Änderung § 12 SBGWV vom 31.08.2012

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§ 12 SBGWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.08.2012 geltenden Fassung
§ 12 SBGWV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Feststellung des Wahlergebnisses


(1) Der Wahlvorstand zählt unverzüglich nach Abschluß der Wahl die Stimmen öffentlich aus.

(Text alte Fassung)

(2) Er beschließt über die Gültigkeit der Stimmzettel. Ungültig sind Stimmzettel, in denen mehr als drei Soldaten angekreuzt sind, aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt oder die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten. Ungültige Stimmzettel sind zu registrieren und getrennt von den übrigen Stimmzetteln aufzubewahren.

(Text neue Fassung)

(2) Er beschließt über die Gültigkeit der Stimmzettel. Ungültig sind Stimmzettel,

1. auf
denen mehr als drei Namen gekennzeichnet sind,

2. die mit einem Zusatz oder einem Vorbehalt versehen sind oder

3.
aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei ergibt.

Ungültige
Stimmzettel sind zu registrieren und getrennt von den übrigen Stimmzetteln aufzubewahren.

(3) Zur Vertrauensperson ist der Soldat gewählt, auf den die meisten Stimmen entfallen. Zu Stellvertretern sind in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen die beiden Soldaten gewählt, die die nächstniedrigeren Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes im unmittelbaren Anschluß an das Feststellen des Wahlergebnisses zu ziehende Los.




 
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