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Änderung § 19 SBGWV vom 31.08.2012

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§ 19 SBGWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.08.2012 geltenden Fassung
§ 19 SBGWV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Unterstützung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium der Verteidigung sowie die Kommandeure und Dienststellenleiter unterstützen die Wahlvorstände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Insbesondere erteilen sie Auskünfte und stellen den Wahlvorständen die notwendigen Unterlagen und Räume sowie den erforderlichen Geschäftsbedarf zur Verfügung.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium der Verteidigung sowie alle Vorgesetzten unterstützen die Wahlvorstände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Insbesondere erteilen sie Auskünfte und stellen den Wahlvorständen die notwendigen Unterlagen und Räume sowie den notwendigen Geschäftsbedarf zur Verfügung.

(2) Die Mitglieder der Wahlvorstände sowie deren Ersatzmitglieder sind durch Schulungsmaßnahmen auf die Übernahme ihrer Aufgaben vorzubereiten.