Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 18 SBGWV vom 31.08.2012

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. SBGWVÄndV am 31. August 2012 und Änderungshistorie des SBGWV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 18 SBGWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.08.2012 geltenden Fassung
§ 18 SBGWV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Wahlvorstände


(Text alte Fassung)

(1) Der zentrale Wahlvorstand bildet im Einvernehmen mit den Organisationsbereichen nach Bedarf dezentrale Wahlvorstände am Sitz von Großverbänden oder vergleichbaren Dienststellen.

(2) Die dezentralen Wahlvorstände bestehen aus je einem Soldaten jeder Laufbahngruppe. Die Kommandeure der Großverbände oder die Leiter vergleichbarer Dienststellen, bei denen dezentrale Wahlvorstände gebildet werden, berufen die Mitglieder in ihr Amt.

(3) Die Mitglieder der Wahlvorstände sind soweit erforderlich für die Durchführung der Wahl von ihren dienstlichen Obliegenheiten freizustellen.

(4) Die Wahlvorstände fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(Text neue Fassung)

(1) Der zentrale Wahlvorstand bildet im Einvernehmen mit den Organisationsbereichen dezentrale Wahlvorstände

1.
am Sitz von Großverbänden oder vergleichbaren Dienststellen sowie

2. für sicherheitsempfindliche Bereiche.

Die für die Dauer einer besonderen Auslandsverwendung gewählten Vertrauenspersonen sind dem dezentralen Wahlvorstand bei derjenigen Kommandobehörde zugeordnet, welcher der eingesetzte Truppenteil truppendienstlich unterstellt ist. Satz 2 gilt nicht, wenn geschlossene Einheiten und Verbände, insbesondere fahrende Einheiten der Marine, mit einer beabsichtigten Einsatzdauer von weniger als drei Monaten in einer besonderen Auslandsverwendung eingesetzt werden.

(2) Die dezentralen Wahlvorstände sollen aus je einem Soldaten jeder Laufbahngruppe bestehen. Die Kommandeure der Großverbände oder die Leiter vergleichbarer Dienststellen, bei denen dezentrale Wahlvorstände gebildet werden, berufen die Mitglieder in ihr Amt.

(3) Die Mitglieder der Wahlvorstände sind, soweit erforderlich, für die Durchführung der Wahl von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen.

(4) Die Wahlvorstände fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder.