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Änderung § 24 SBGWV vom 31.08.2012

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§ 24 SBGWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.08.2012 geltenden Fassung
§ 24 SBGWV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Jeder Wahlberechtigte kann beim zuständigen dezentralen Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer Woche seit Bekanntgabe des Auslegens des Wählerverzeichnisses Einspruch gegen dessen Richtigkeit einlegen.

(2) Über den Einspruch entscheidet der dezentrale Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Einspruchsführer unverzüglich, spätestens jedoch einen Werktag vor dem Versand der Wahlunterlagen, schriftlich mitzuteilen.

(Text neue Fassung)

(1) Jeder Wahlberechtigte kann gegen das Wählerverzeichnis innerhalb von zwei Wochen nach dessen Auslegung schriftlich Einspruch beim zuständigen Wahlvorstand einlegen.

(2) Über den Einspruch entscheidet der zuständige Wahlvorstand unverzüglich. Will der Wahlvorstand dem Einspruch stattgeben, soll der Betroffene gehört werden, wenn er nicht selbst den Einspruch eingelegt hat. Die Entscheidung ist dem Einspruchsführer und dem Betroffenen unverzüglich, spätestens jedoch einen Werktag vor dem Versenden der Wahlunterlagen, schriftlich mitzuteilen.

(3) Ist der Einspruch begründet, berichtigt der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis.

vorherige Änderung

 


(4) Versäumt ein Einspruchsberechtigter die Frist nach Absatz 1, obwohl er den Einspruchsgrund kannte oder ihm eine Kenntnisnahme zumutbar gewesen wäre, ist eine spätere Anfechtung nach § 47 des Soldatenbeteiligungsgesetzes unter Berufung auf diesen Einspruchsgrund ausgeschlossen.