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Änderung § 25 SBGWV vom 31.08.2012

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§ 25 SBGWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.08.2012 geltenden Fassung
§ 25 SBGWV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Bewerbungen


(Text alte Fassung)

(1) Jeder Wahlberechtigte kann sich bis zu dem vom zentralen Wahlvorstand festgesetzten Termin beim zuständigen dezentralen Wahlvorstand bewerben.

(2) Die schriftliche Bewerbung muß vom Bewerber unterschrieben sein und folgende Angaben enthalten: Name, Vorname, Dienstgrad, Statusgruppe, Einheit oder Dienststelle, bei der der Bewerber das Amt der Vertrauensperson ausübt, Beginn und voraussichtliches Ende der Amtszeit als Vertrauensperson oder als Mitglied des amtierenden Gesamtvertrauenspersonenausschusses.

(3) Der dezentrale Wahlvorstand gibt Bewerbungen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 nicht erfüllen, unverzüglich unter Angabe des Grundes mit der Aufforderung zurück, den Mangel zu beseitigen.

(4) Verspätet eingegangene Bewerbungen gibt der dezentrale Wahlvorstand mit einem entsprechenden Vermerk zurück.

(Text neue Fassung)

(1) Jeder Wahlberechtigte, der Vertrauensperson eines Wahlbereiches ist, der für mindestens drei Monate gebildet wurde, kann sich bis zu der vom zentralen Wahlvorstand festgesetzten Frist beim dezentralen Wahlvorstand bewerben. Jedes Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses, das keine Vertrauensperson mehr ist, kann sich bis zur festgesetzten Frist beim zentralen Wahlvorstand bewerben.

(2) Die schriftliche Bewerbung muß vom Bewerber unterschrieben sein und folgende Angaben enthalten: Name, Vornamen, Dienstgrad, Statusgruppe, Stammtruppenteil, derzeitige Einheit oder Dienststelle, bei der der Bewerber das Amt der Vertrauensperson ausübt, Beginn und voraussichtliches Ende der Amtszeit als Vertrauensperson oder als Mitglied des amtierenden Gesamtvertrauenspersonenausschusses.

(3) Der zuständige Wahlvorstand bestätigt den Bewerbern unverzüglich schriftlich den Eingang ihrer Bewerbung. Er gibt Bewerbungen, die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen, unverzüglich unter Angabe des Grundes zurück und gibt Gelegenheit, den Mangel zu beseitigen.

(4) Verspätet eingegangene Bewerbungen gibt der zuständige Wahlvorstand mit einem entsprechenden Vermerk zurück.

(5) Ist nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 nicht für alle Organisationsbereiche, Laufbahn- und Statusgruppen, denen jeweils mindestens ein Sitz nach § 20 zusteht, wenigstens eine Bewerbung für jeden Sitz dieses Wahlgangs eingegangen, fordert der zentrale Wahlvorstand die Wahlberechtigten, die sich für diese Sitze bewerben können, über die dezentralen Wahlvorstände auf, sich innerhalb von zwei Wochen zu bewerben.