Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 30 SBGWV vom 31.08.2012

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. SBGWVÄndV am 31. August 2012 und Änderungshistorie des SBGWV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 30 SBGWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.08.2012 geltenden Fassung
§ 30 SBGWV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Feststellung des Wahlergebnisses


(Text alte Fassung)

(1) Nach Öffnung der Wahlurnen, werden die Stimmzettel den Wahlumschlägen entnommen und auf ihre Gültigkeit hin überprüft. Über die Gültigkeit beschließt der dezentrale Wahlvorstand. Ungültig sind Stimmzettel, in denen mehr als ein Soldat angekreuzt ist, aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt oder die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten. Ungültige Stimmzettel sind zu registrieren und getrennt von den übrigen Stimmzetteln aufzubewahren.

(2) Ungültige Stimmzettel sind in einer Liste zu erfassen und von den übrigen Stimmzetteln getrennt bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.

(3)
Die Feststellung des Wahlergebnisses enthält die Zahl:

1. der Wahlberechtigten,

2. der abgegebenen Stimmen,

3. der ungültigen Stimmen und

4. der gültigen
Stimmen, die auf jeden Bewerber entfallen.

Das Ergebnis wird von den Mitgliedern des dezentralen Wahlvorstandes unterzeichnet und unverzüglich dem zentralen Wahlvorstand übermittelt. Eine Durchschrift nimmt der dezentrale Wahlvorstand zu seinen Wahlunterlagen.

(4)
Der zentrale Wahlvorstand erstellt auf der Grundlage der übersandten Listen eine Gesamtübersicht, getrennt nach Organisationsbereichen, Laufbahn- und Statusgruppen. Die Gesamtübersicht ist als Anlage zur Wahlniederschrift zu nehmen.

(5)
Zu Mitgliedern des Gesamtvertrauenspersonenausschusses sind die Bewerber gewählt, die in ihrer Laufbahngruppe und Statusgruppe innerhalb ihres Organisationsbereiches die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden des zentralen Wahlvorstandes zu ziehende Los.

(Text neue Fassung)

(1) Die Feststellung des Wahlergebnisses durch den dezentralen Wahlvorstand enthält, getrennt nach Wahlgängen, die Zahl der

1. Wahlberechtigten,

2. Stimmzettelumschläge und Wahlbriefe, die nach § 28 Absatz 4 Satz 3 und § 29 Absatz 3 Satz 1 ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen sind,

3. gültigen Stimmzettel,

4.
ungültigen Stimmzettel und

5.
Stimmen, die auf den jeweiligen Bewerber entfallen.

Das Ergebnis wird von den anwesenden Mitgliedern des dezentralen Wahlvorstandes unterzeichnet und unverzüglich dem zentralen Wahlvorstand übermittelt. Eine Kopie nimmt der dezentrale Wahlvorstand zu seinen Wahlunterlagen.

(2)
Der zentrale Wahlvorstand stellt auf der Grundlage der übersandten Wahlergebnisse der dezentralen Wahlvorstände das Gesamtergebnis fest. Die Feststellung ist getrennt nach Organisationsbereichen und Wahlgängen vorzunehmen. Das Gesamtergebnis ist als Anlage zur Wahlniederschrift zu nehmen.

(3)
Zu Mitgliedern des Gesamtvertrauenspersonenausschusses sind die Bewerber gewählt, die in ihren Wahlgängen die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los; es wird vom Vorsitzenden des zentralen Wahlvorstandes gezogen.