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Änderung § 33 SBGWV vom 31.08.2012

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§ 33 SBGWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.08.2012 geltenden Fassung
§ 33 SBGWV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Bekanntgabe des Wahlergebnisses


(Text alte Fassung)

(1) Der zentrale Wahlvorstand teilt dem Bundesministerium der Verteidigung die Namen der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses unter Angabe von Einheit oder Dienststelle unverzüglich nach Ablauf der Erklärungsfrist mit.

(2) Der zentrale Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis den Organisationsbereichen bekannt.

(Text neue Fassung)

(1) Der zentrale Wahlvorstand gibt dem Bundesministerium der Verteidigung sowie den Organisationsbereichen das Wahlergebnis durch Übermittlung der Wahlniederschrift nach § 31 Absatz 2 bekannt. Hierbei ist das Ergebnis der Benachrichtigung der gewählten Bewerber nach § 32 zu berücksichtigen.

(2) Das Wahlergebnis gilt als an dem Tag bekannt gegeben, der auf die Veröffentlichung der Angaben nach Absatz 1 in einem internen elektronischen Informationssystem der Bundeswehr folgt. Das Datum der Einstellung ist durch den zentralen Wahlvorstand zu vermerken und zu den Wahlunterlagen zu nehmen.