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Änderung § 31 SBGWV vom 31.08.2012

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§ 31 SBGWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.08.2012 geltenden Fassung
§ 31 SBGWV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Wahlniederschrift


(Text alte Fassung)

(1) Über das Wahlergebnis fertigen der zentrale Wahlvorstand und die dezentralen Wahlvorstände Niederschriften an, die von allen anwesenden Mitgliedern des jeweiligen Wahlvorstandes zu unterzeichnen sind. Die Wahlniederschrift enthält die Zahl:

1. der Wahlberechtigten,

2. der abgegebenen Stimmen,

3. der ungültigen Stimmen und

4. der gültigen
Stimmen, die auf jeden Bewerber entfallen.

(2) Die Wahlniederschrift des zentralen Wahlvorstandes enthält die Namen der gewählten Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses.

(3) Besondere Vorkommnisse bei der Wahl sind in der Niederschrift zu vermerken.

(Text neue Fassung)

(1) Über das Wahlergebnis fertigen der zentrale Wahlvorstand und die dezentralen Wahlvorstände Wahlniederschriften an, die von allen anwesenden Mitgliedern des jeweiligen Wahlvorstandes zu unterzeichnen sind. Jede Wahlniederschrift enthält, getrennt nach Wahlgängen, die Zahl der

1. Wahlberechtigten,

2. Wahlbriefe und Stimmzettelumschläge, die nach § 28 Absatz 4 Satz 3 und § 29 Absatz 3 Satz 1 ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen sind,

3. gültigen Stimmzettel,

4.
ungültigen Stimmzettel und

5.
Stimmen, die auf den jeweiligen Bewerber entfallen, wobei die Statusgruppe des Bewerbers anzugeben ist.

(2) Die Wahlniederschrift des zentralen Wahlvorstandes enthält die Namen der in diesem Wahlgang gewählten Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses.

(3) Besondere Ereignisse bei der Wahl sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.