Für Wahlen, zu deren Durchführung der Wahlvorstand vor Inkrafttreten der
Ersten Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz vom
22. August 2012 (BGBl. I S. 1805) am 31. August 2012 bestellt worden ist, ist diese Verordnung in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.