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§ 4 - Sachverständigenprüfverordnung (SachvPrüfV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 760 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3023
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 4 Allgemeiner Teil des Prüfungsberichts



(1) 1Der Sachverständige hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. 2In dem allgemeinen Teil des Prüfungsberichts ist im Rahmen der Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen des Versicherungsunternehmens insbesondere zu berichten über

1.
die Kapital- und die Gesellschaftsverhältnisse sowie ihre Änderungen,

2.
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen oder Mitglieds- und Trägerunternehmen und, soweit wesentlich, auch zu anderen Unternehmen,

3.
Art und Umfang des aktiven und des passiven Rückversicherungsgeschäfts unter Angabe wesentlicher Änderungen der Rückversicherungsverträge,

4.
Grundsätze und Organisation der Kapitalanlage und die Liquiditätslage,

5.
den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten und strukturierten Produkten sowie anderen Finanzinnovationen und

6.
die Ausgestaltung einer Innenrevision.

(2) Ferner ist einzugehen auf die personellen und organisatorischen Verhältnisse des Versicherungsunternehmens, insbesondere auf den Personalbestand, die Betriebseinrichtung und die Organisation des Rechnungswesens.

(3) In dem Prüfungsbericht ist die Ertragslage im Berichtszeitraum unter Vergleich mit der Ertragslage im vorausgegangenen Berichtszeitraum unter besonderer Beurteilung der Entwicklung der Beitragseinnahmen, der Aufwendungen für Versicherungsfälle, der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb, der Erträge aus Kapitalanlagen und der Aufwendungen für Kapitalanlagen darzustellen.

(4) Hat der Sachverständige einen Fachkundigen zur Prüfung hinzugezogen, so hat er diesen in dem Bericht namentlich zu nennen.