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§ 5 - Sachverständigenprüfverordnung (SachvPrüfV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 760 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3023
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 5 Besonderer Teil des Prüfungsberichts



(1) 1Die einzelnen Posten der Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung sind im besonderen Teil des Prüfungsberichts zu erläutern. 2Die Erläuterung hat auch die Entwicklung der wesentlichen Posten und Unterposten der Bilanz zu enthalten. 3Die jeweiligen Bewertungsmethoden und deren Veränderungen im Prüfungszeitraum sind darzustellen. 4Soweit im Anhang zu dem Jahresabschluss Zeitwerte der Kapitalanlagen angegeben werden, ist auf die Bewertungsreserven in den Kapitalanlagen je Bilanzposten hinzuweisen.

(2) 1Bei allen versicherungstechnischen Rückstellungen sind jeweils die Berechnungs- und Bewertungsmethoden und deren Veränderungen im Prüfungszeitraum darzustellen. 2Die Einhaltung der handels- und der aufsichtsrechtlichen Vorschriften über die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu verwendenden Rechnungsgrundlagen einschließlich des dafür anzusetzenden Rechnungszinsfußes ist zu bestätigen. 3Bei Feststellungen, die von denen des Verantwortlichen Aktuars abweichen, ist dies zu vermerken. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Sterbekassen, für die ein versicherungsmathematisches Gutachten im Sinne des § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung erstellt und der Aufsichtsbehörde vorgelegt wird.

(3) 1Es ist Stellung zu nehmen zu den Berechnungs- und Bewertungsmethoden

1.
der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle gemäß § 341g des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 26 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung und

2.
der Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft gemäß § 341e Absatz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 31 Absatz 1 Nummer 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung.

2In der Stellungnahme ist insbesondere auf die Angemessenheit der Rückstellungen einzugehen.

(4) 1Für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft in der Schaden- und Unfallversicherung sind für alle in § 51 Absatz 4 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung genannten Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweige und -arten die Methoden zur Ermittlung der Rückstellungen für die bis zum Bilanzstichtag eingetretenen und gemeldeten Versicherungsfälle sowie die Methoden zur Ermittlung der Rückstellungen für Spätschäden und für Schadenregulierungsaufwendungen darzustellen und zu beurteilen. 2Bei der Beurteilung der Berechnungs- und Bewertungsmethoden der Rückstellungen ist die Abwicklung der Ursprungsschadenrückstellung und gegebenenfalls der Rückstellungen nach Zeichnungsjahren, insbesondere im Hinblick auf deren Angemessenheit, zu berücksichtigen. 3Ferner ist darüber zu berichten, ob für die Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen die in § 341h des Handelsgesetzbuchs, in den §§ 29 und 30 sowie in der Anlage zu § 29 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung ergangenen Bestimmungen über die Bildung, Höhe, Zuführung, Entnahme und Auflösung beachtet worden sind.

(5) Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden

1.
in der Lebensversicherung, insbesondere bezüglich der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle in der Berufsunfähigkeits- und Pflegerentenversicherung, und

2.
in der Krankenversicherung, insbesondere bezüglich angewandter Pauschalmethoden sowie der Abwicklung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle.

(6) 1Bei Sterbekassen sowie bei Krankenversicherungsunternehmen ist zusätzlich auf die Bilanzstruktur im Vergleich zum letzten Abschlussstichtag, zu dem eine Berechnung der Deckungsrückstellung vorgenommen wurde, einzugehen. 2Hierbei sind wesentliche Änderungen zu erläutern.





 

Frühere Fassungen von § 5 SachvPrüfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2017Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
vom 19.07.2017 BGBl. I S. 3023

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 SachvPrüfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SachvPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SachvPrüfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3023
Artikel 1 2. VAGVÄndV Änderung der Sachverständigenprüfverordnung
... durch das Wort „Prüfungsberichteverordnung" ersetzt. 2. In § 5 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis ...