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§ 6 - Sachverständigenprüfverordnung (SachvPrüfV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 760 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3023
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 6 Prüfungsvermerk



(1) Bestehen nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen, so hat der Sachverständige folgenden Prüfungsvermerk zu erteilen:

 
„Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen des Unternehmens entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Der Lagebericht vermittelt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Unternehmens."

(2) 1Bestehen Einwendungen, so hat der Sachverständige den Prüfungsvermerk einzuschränken oder zu versagen. 2§ 321 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. 3Der Sachverständige hat über Feststellungen und Tatsachen der in § 321 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs beschriebenen Art unverzüglich die Aufsichtsbehörde zu unterrichten.

(3) Der Sachverständige hat den Prüfungsvermerk im Prüfungsbericht mit Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen.



 

Zitierungen von § 6 SachvPrüfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SachvPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SachvPrüfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SachvPrüfV Unabhängiger Sachverständiger
... 1 erforderlichen Kenntnisse hat. In diesem Fall ist der Prüfungsvermerk nach § 6 von dieser natürlichen Person abzugeben und zu unterzeichnen. (2) Der ...