(1) Bestehen nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen, so hat der Sachverständige folgenden Prüfungsvermerk zu erteilen:
-
- „Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen des Unternehmens entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Der Lagebericht vermittelt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Unternehmens."
(2)
1Bestehen Einwendungen, so hat der Sachverständige den Prüfungsvermerk einzuschränken oder zu versagen.
2§
321 Absatz 1 Satz 3 des
Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
3Der Sachverständige hat über Feststellungen und Tatsachen der in §
321 Absatz 1 Satz 3 des
Handelsgesetzbuchs beschriebenen Art unverzüglich die Aufsichtsbehörde zu unterrichten.
(3) Der Sachverständige hat den Prüfungsvermerk im Prüfungsbericht mit Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen.