§ 7 - Sachverständigenprüfverordnung (SachvPrüfV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 760 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3023
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 7 Vorlagefrist


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Vorstand hat den Bericht des Sachverständigen unverzüglich nach Erhalt, spätestens acht Monate nach Schluss des letzten Geschäftsjahres im Prüfungszeitraum, in doppelter Ausfertigung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

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Zitierungen von § 7 SachvPrüfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SachvPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SachvPrüfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SachvPrüfV Anwendungsbereich, Prüfungszeitraum (vom 01.08.2017)
... nach der vorliegenden Verordnung. Für die Vorlage dieses Prüfungsberichts gilt § 7 entsprechend. Die Befugnis der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 Satz 1, eine ...


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