(1) Diese Verordnung gilt für
- 1.
- Lebensversicherungsunternehmen, soweit sie nicht unter die Nummern 2 bis 4 fallen,
- 2.
- Pensionskassen, soweit sie nicht von Nummer 3 erfasst sind,
- 3.
- regulierte Pensionskassen im Sinne des § 233 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Pensionskassen, die auf Grund des § 233 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes als reguliert gelten,
- 4.
- Sterbekassen, die keine kleineren Vereine im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind,
- 5.
- Unfallversicherungsunternehmen, die Versicherungen mit Rückgewähr der Prämien übernehmen, und
- 6.
- Versicherungsunternehmen, die für Rentenleistungen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung Deckungsrückstellungen zu bilden haben.
(2) Ist ein Unternehmen gemäß Absatz 1 Nummer 1, 5 oder 6 ein kleinerer Verein, sind die §§
2 bis 4 nicht anzuwenden.
(3) Für Unternehmen gemäß Absatz 1 Nummer 3 und 4 gelten nur die §§
2,
3 und
7.
§ 2 AktuarV Versicherungsmathematische Bestätigung (vom 13.01.2019) ... Bei Lebensversicherungsunternehmen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 hat die versicherungsmathematische Bestätigung 1. nach § 141 Absatz 5 Satz 1 ... zum VAG ist nicht vorhanden." (2) Bei Pensionskassen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 hat die versicherungsmathematische Bestätigung nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in ... Absatz 5 Satz 2, VAG ist nicht vorhanden." (3) Bei Pensionskassen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3 hat die versicherungsmathematische Bestätigung nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in ... der versicherungsmathematischen Bestätigung. (4) Bei Sterbekassen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 4 hat die versicherungsmathematische Bestätigung nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in ... berechnet worden ist." (5) Bei Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 5 und 6 hat die versicherungsmathematische Bestätigung 1. nach § 141 Absatz 5 Satz 1 ... berechnet worden ist." Bei Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 5 ist folgender Halbsatz in der versicherungsmathematischen Bestätigung zu ergänzen: ...