§ 1 - Aktuarverordnung (AktuarV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 776 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 8 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-7 Versicherungsaufsichtsrecht
|

§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Diese Verordnung gilt für

1.
Lebensversicherungsunternehmen, soweit sie nicht unter die Nummern 2 bis 4 fallen,

2.
Pensionskassen, soweit sie nicht von Nummer 3 erfasst sind,

3.
regulierte Pensionskassen im Sinne des § 233 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Pensionskassen, die auf Grund des § 233 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes als reguliert gelten,

4.
Sterbekassen, die keine kleineren Vereine im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind,

5.
Unfallversicherungsunternehmen, die Versicherungen mit Rückgewähr der Prämien übernehmen, und

6.
Versicherungsunternehmen, die für Rentenleistungen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung Deckungsrückstellungen zu bilden haben.

(2) Ist ein Unternehmen gemäß Absatz 1 Nummer 1, 5 oder 6 ein kleinerer Verein, sind die §§ 2 bis 4 nicht anzuwenden.

(3) Für Unternehmen gemäß Absatz 1 Nummer 3 und 4 gelten nur die §§ 2, 3 und 7.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 1 AktuarV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AktuarV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AktuarV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 AktuarV Versicherungsmathematische Bestätigung (vom 13.01.2019)
... Bei Lebensversicherungsunternehmen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 hat die versicherungsmathematische Bestätigung 1. nach § 141 Absatz 5 Satz 1 ... zum VAG ist nicht vorhanden." (2) Bei Pensionskassen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 hat die versicherungsmathematische Bestätigung nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in ... Absatz 5 Satz 2, VAG ist nicht vorhanden." (3) Bei Pensionskassen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3 hat die versicherungsmathematische Bestätigung nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in ... der versicherungsmathematischen Bestätigung. (4) Bei Sterbekassen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 4 hat die versicherungsmathematische Bestätigung nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in ... berechnet worden ist." (5) Bei Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 5 und 6 hat die versicherungsmathematische Bestätigung 1. nach § 141 Absatz 5 Satz 1 ... berechnet worden ist." Bei Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 5 ist folgender Halbsatz in der versicherungsmathematischen Bestätigung zu ergänzen: ...
§ 4 AktuarV Erläuterungsbericht
... der maßgeblichen Fassung. (9) Für Pensionskassen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 kann, soweit sich die nach den Absätzen 1 bis 7 erforderlichen Darlegungen, Angaben und ...
§ 5 AktuarV Angemessenheitsbericht (vom 13.01.2019)
... stehenden Mittel. (3) Bei Lebensversicherungsunternehmen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 entfallen die Darlegungspflichten des Absatzes 2 für Regelungen im aufsichtsbehördlich ... der maßgeblichen Fassung. (4) Bei Pensionskassen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 entfallen die Darlegungspflichten des Absatzes 2 für Regelungen im aufsichtsbehördlich ... der maßgeblichen Fassung. (5) Für Unfallversicherungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 5 gilt Absatz 3 entsprechend. (6) Bei den nach den Absätzen 1 und 2 ...
§ 6 AktuarV Vorlagefristen
... vorzulegen. (3) Wird die Beteiligung am Überschuss bei Pensionskassen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 vom obersten Organ beschlossen, hat der Verantwortliche Aktuar den ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed