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§ 3 - Versicherungs-Meldeverordnung (VersMeldeV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 793 (Nr. 18)
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-9 Versicherungsaufsichtsrecht

§ 3 Datenformate



(1) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite die für eine elektronische Dateneinreichung jeweils zu verwendenden Datenformate, insbesondere soweit narrative Berichte zu übermitteln sind.

(2) Die quantitativen Informationen nach Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 372 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 (quantitative Vorlagen) sind auf Basis der von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung auf ihrer Internetseite veröffentlichten aktuellen XBRL-Taxonomie einzureichen.

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Zitierungen von § 3 VersMeldeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VersMeldeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersMeldeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 VersMeldeV Zurückweisung von Daten
... Bundesanstalt weist Datensätze zurück, die 1. nicht die nach § 3 vorgeschriebenen Formate einhalten oder 2. nicht die erforderliche Datenqualität ...
§ 7 VersMeldeV Berichtspflichten nach der Verordnung (EU) 1374/2014
... der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014, gelten die Anforderungen nach § 2 Absatz 3 bis 5, § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 1 und 2 sowie § 6 Satz 1 entsprechend. ...