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§ 4 - Versicherungs-Meldeverordnung (VersMeldeV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 793 (Nr. 18)
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-9 Versicherungsaufsichtsrecht

§ 4 Datenqualität und Vollständigkeit der Übermittlung



(1) 1Quantitative Vorlagen müssen der Bundesanstalt in Form eines vollständigen Datensatzes übermittelt werden. 2Dies gilt auch, wenn eine erneute Übermittlung notwendig wird, weil einzelne Daten inhaltlich korrigiert werden müssen.

(2) 1Quantitative Vorlagen müssen im vollen Umfang die zwingenden Regeln innerhalb der Ausfüllungsregelungen einhalten, die sich aus den technischen Durchführungsstandards der Europäischen Kommission ergeben. 2Außerdem müssen die Unternehmen die von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung auf ihrer Internetseite veröffentlichten Anforderungen an die Formate einschließlich anzuwendender Prüfregeln sowie die Einreichungsregeln einhalten.

(3) 1Ein Datensatz gilt als vollständig im Sinne des Absatzes 1, wenn lediglich Angaben fehlen, zu deren Vorlage das Unternehmen nicht verpflichtet ist, weil

1.
es von der Bundesanstalt nach § 45 Absatz 1 oder 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Vorlage befreit ist oder

2.
es den zu meldenden Tatbestand nicht erfüllt, insbesondere Materialitätsschwellen nicht überschreitet, die betreffenden Geschäfte oder Aktivitäten nicht betreibt oder von im Gesetz enthaltenen Wahlrechten keinen Gebrauch macht.

2Ein Datensatz gilt auch als vollständig, wenn ausschließlich Angaben fehlen, die im Rahmen der Berichtspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2014 über die statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften (EZB/2014/50) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 36) an die Deutsche Bundesbank zu melden sind.

(4) 1Den Anforderungen des § 43 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes müssen genügen

1.
die Berichte, die genannt sind in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe a bis c und Artikel 372 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, und

2.
die qualitative Information nach Artikel 314 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

2Berichte, für die gleiche Vorlagefristen gelten, können einzeln oder zusammen übermittelt werden.

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Zitierungen von § 4 VersMeldeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VersMeldeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersMeldeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 VersMeldeV Zurückweisung von Daten
... Formate einhalten oder 2. nicht die erforderliche Datenqualität nach § 4 Absatz 1 und 2 aufweisen oder 3. keine korrekte Unternehmenskennung nach § 5 ...
§ 7 VersMeldeV Berichtspflichten nach der Verordnung (EU) 1374/2014
... Nr. 1374/2014, gelten die Anforderungen nach § 2 Absatz 3 bis 5, § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 1 und 2 sowie § 6 Satz 1 entsprechend. (2) ...