Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Kapitalausstattungs-Verordnung (KapAusstV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 795 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 10 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-10 Versicherungsaufsichtsrecht
|

§ 6 Mindestkapitalanforderung



(1) Die Mindestkapitalanforderung beträgt mindestens 2,5 Millionen Euro.

(2) Für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit beträgt die Mindestkapitalanforderung abweichend von Absatz 1 mindestens 600.000 Euro.

(3) Eigenmittel gemäß § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a und b des Versicherungsaufsichtsgesetzes werden auf die Mindestkapitalanforderung nicht angerechnet.





 

Frühere Fassungen von § 6 KapAusstV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.01.2019Artikel 6 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
vom 19.12.2018 BGBl. I S. 2672

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 KapAusstV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KapAusstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapAusstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 KapAusstV Anzuwendende Vorschriften
... gemäß § 165 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten die §§ 2 bis 4 und 6  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Artikel 6 EbAVUG Folgeänderungen
... 2017 (BGBl. I S. 3023) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 3 werden die Wörter „§ 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a und b" durch ...