Änderung § 6 KapAusstV vom 13.01.2019

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§ 6 KapAusstV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.01.2019 geltenden Fassung
§ 6 KapAusstV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 10 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Mindestkapitalanforderung


(1) Die Mindestkapitalanforderung beträgt mindestens 2,5 Millionen Euro.

(2) Für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit beträgt die Mindestkapitalanforderung abweichend von Absatz 1 mindestens 600.000 Euro.

(Text alte Fassung)

(3) Eigenmittel gemäß § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a und b des Versicherungsaufsichtsgesetzes werden auf die Mindestkapitalanforderung nicht angerechnet.

(Text neue Fassung)

(3) Eigenmittel gemäß § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a und b des Versicherungsaufsichtsgesetzes werden auf die Mindestkapitalanforderung nicht angerechnet.




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