§ 8 - Verordnung über die Finanzierung des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer (SichLVFinV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 828 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 6 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 7631-11-2 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 8 Ergebnisse des Sicherungsfonds



1Überschüsse des Sicherungsfonds werden im Folgejahr an die Mitglieder im Verhältnis ihrer Ist-Beteiligungen am Ende des betreffenden Geschäftsjahres ausgezahlt. 2Die Auszahlung erfolgt spätestens einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses des Sicherungsfonds.



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