Änderung § 15 MindZV vom 17.07.2020

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§ 15 MindZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung
§ 15 MindZV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.07.2020 BGBl. I S. 1688

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Veröffentlichungspflicht


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen haben die in der Anlage genannten Informationen spätestens neun Monate nach Ende des Geschäftsjahres in der dort vorgeschriebenen Form elektronisch zu veröffentlichen. 2 Die Informationen sind in deutscher Sprache abzufassen; zusätzliche Inhalte sind unzulässig.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen haben die in der Anlage 1 genannten Informationen spätestens neun Monate nach Ende des Geschäftsjahres in der dort vorgeschriebenen Form elektronisch zu veröffentlichen. 2 Die Informationen sind in deutscher Sprache abzufassen; vorbehaltlich des Absatzes 3 sind zusätzliche Inhalte unzulässig.

(2) Die Versicherungsnehmer sind in der Information nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 der VVG-Informationspflichtenverordnung auf diese Veröffentlichung unter Angabe der Fundstelle hinzuweisen.

vorherige Änderung

 


(3) Macht das Lebensversicherungsunternehmen von der Regelung des § 3 Absatz 7 Gebrauch, ergänzt es in der Veröffentlichung nach Absatz 1 Angaben zur Entwicklung des extern finanzierten Rückstellungsteils unter Verwendung des Musters aus Anlage 2.




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