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§ 13 - Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 842 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 22.04.2021 BGBl. I S. 842
Geltung ab 22.04.2016, abweichend siehe § 30; FNA: 7631-11-12 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 22.04.2016, abweichend siehe § 30; FNA: 7631-11-12 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 13 Anzurechnende Kapitalerträge
(1) Die anzurechnenden Kapitalerträge, die auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallen, ergeben sich aus dem mit dem Ergebnis aus Kapitalanlagen (Betrag in Formblatt 810 Seite 1 Zeile 09 Spalte 04 abzüglich Nachweisung 811 Seite 2 Zeile 21 Spalte 01 und 02 zuzüglich Nachweisung 811 Seite 2 Zeile 21 Spalte 03 und 04, erhöht oder vermindert um die Teilbeträge in Nachweisung 811 Seite 1 Zeile 25, die dem Risikoergebnis oder dem übrigen Ergebnis zuzuordnen sind) vervielfachten Wert gemäß Absatz 2.
(2) Es ist das Verhältnis der mittleren zinstragenden Passiva gemäß Absatz 3, die auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallen, zu den anzurechnenden mittleren Passiva gemäß Absatz 4 zu bilden.
(3) 1Die mittleren zinstragenden Passiva der überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse werden berechnet durch arithmetische Mittelung der zinstragenden Passiva jeweils zum Bilanzstichtag der beiden letzten Geschäftsjahre. 2Die zinstragenden Passiva sind die pensionsfondstechnischen Brutto-Rückstellungen (entsprechender Teilbetrag in Formblatt 800 Seite 4 Zeile 11 Spalte 04 ohne einen extern finanzierten Rückstellungsteil nach Absatz 6) zuzüglich der Verbindlichkeiten aus dem Pensionsfondsgeschäft gegenüber Versorgungsberechtigten (entsprechender Teilbetrag in Formblatt 800 Seite 5 Zeile 06 Spalte 01) sowie gegenüber Arbeitgebern (entsprechender Teilbetrag in Formblatt 800 Seite 5 Zeile 05 Spalte 02, der auf Verbindlichkeiten aus gutgeschriebenen Überschussanteilen entfällt).
(4) 1Die anzurechnenden mittleren Passiva ergeben sich als Summe der folgenden Beträge:
- 1.
- mittlere zinstragende Passiva des Pensionsfondsgeschäfts,
- 2.
- mittleres Eigenkapital (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 800 Seite 3 Zeile 19 Spalte 04),
- 3.
- mittleres Genussrechtskapital (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 800 Seite 3 Zeile 20 Spalte 04),
- 4.
- mittlere nachrangige Verbindlichkeiten (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 800 Seite 3 Zeile 22 Spalte 04),
- 5.
- mittlere Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 800 Seite 4 Zeile 17 Spalte 03),
- 6.
- Saldo aus den mittleren Abrechnungsverbindlichkeiten und -forderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft (berechnet aus dem Saldo der Beträge in Formblatt 800 Seite 5 Zeile 09 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 05 Spalte 03) und
- 7.
- Saldo aus den mittleren Abrechnungsverbindlichkeiten und -forderungen gegenüber Lebensversicherungsunternehmen (berechnet aus dem Saldo der Beträge in Formblatt 800 Seite 5 Zeile 10 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 06 Spalte 03).
(5) Soweit die Absätze 1, 3 und 4 Verweisungen auf Formblätter und eine Nachweisung enthalten, beziehen sich diese auf die in § 12 Absatz 4 genannten Formblätter und Nachweisungen.
(6) 1Der extern finanzierte Rückstellungsteil ist der nach den Sätzen 2 bis 5 ermittelte Teilbetrag einer pensionsfondstechnischen Rückstellung, die auf Grund nicht mehr ausreichender Sicherheiten im Rechnungszins für die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse passiviert ist. 2Am Bilanzstichtag im Kalenderjahr 2018 ist der extern finanzierte Rückstellungsteil null. 3Der extern finanzierte Rückstellungsteil wird am Ende eines Geschäftsjahres in dem Maße erhöht, in dem ein Jahresfehlbetrag
- 1.
- den Zuwachs der Rückstellung nach Satz 1 nicht übersteigt und
- 2.
- aus Eigenkapital gedeckt wird, das zur Absicherung der Zinsgarantien aus den Versorgungsverhältnissen von außen zugeführt worden ist und dessen Bereitstellung der Pensionsfonds unverzüglich der Aufsichtsbehörde angezeigt hat.
- 1.
- der Rückgang der Rückstellung nach Satz 1 im Geschäftsjahr und
- 2.
- der höhere der beiden folgenden Werte:
- a)
- die Verminderung, die sich ergäbe, wenn der extern finanzierte Rückstellungsteil im gleichen Verhältnis wie die Rückstellung nach Satz 1 reduziert würde,
- b)
- 50 Prozent der Mindestzuführung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen nach § 14 Absatz 3.
Text in der Fassung des Artikels 2 Vierte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz V. v. 7. Juli 2020 BGBl. I S. 1688 m.W.v. 17. Juli 2020
Frühere Fassungen von § 13 PFAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.07.2020 | Artikel 2 Vierte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 07.07.2020 BGBl. I S. 1688 |
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Zitierungen von § 13 PFAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 PFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PFAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 PFAV Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (vom 17.07.2020)
... die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse beträgt 90 Prozent der nach § 13 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen ohne eine ... Zinsen ohne eine Verminderung des extern finanzierten Rückstellungsteils nach § 13 Absatz 6 Satz 4 und *) ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse ... in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen, werden sie durch Null ersetzt, wenn die nach § 13 anzurechnenden Kapitalerträge höher ausfallen als die rechnungsmäßigen Zinsen ... Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen 100 Prozent der nach § 13 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen ohne die ... (7) Für die Verweisung auf Formblätter in den Absätzen 1, 3 und 6 gilt § 13 Absatz 5 entsprechend. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 07.07.2020 BGBl. I S. 1688
Artikel 2 4. VAGVÄndV Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
... Juli 2020 (BGBl. I S. 1633) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe ... die Wörter „ohne eine Verminderung des extern finanzierten Rückstellungsteils nach § 13 Absatz 6 Satz 4 und" ...
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