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Artikel 2 - Vierte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (4. VAGVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 07.07.2020 BGBl. I S. 1688 (Nr. 35); Geltung ab 17.07.2020
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Artikel 2 Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2020 PFAV § 13, § 14

Die Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 11 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe „Spalte 04" die Wörter „ohne einen extern finanzierten Rückstellungsteil nach Absatz 6" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Der extern finanzierte Rückstellungsteil ist der nach den Sätzen 2 bis 5 ermittelte Teilbetrag einer pensionsfondstechnischen Rückstellung, die auf Grund nicht mehr ausreichender Sicherheiten im Rechnungszins für die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse passiviert ist. Am Bilanzstichtag im Kalenderjahr 2018 ist der extern finanzierte Rückstellungsteil null. Der extern finanzierte Rückstellungsteil wird am Ende eines Geschäftsjahres in dem Maße erhöht, in dem ein Jahresfehlbetrag

1.
den Zuwachs der Rückstellung nach Satz 1 nicht übersteigt und

2.
aus Eigenkapital gedeckt wird, das zur Absicherung der Zinsgarantien aus den Versorgungsverhältnissen von außen zugeführt worden ist und dessen Bereitstellung der Pensionsfonds unverzüglich der Aufsichtsbehörde angezeigt hat.

Ist die Rückstellung nach Satz 1 im Geschäftsjahr zurückgegangen, vermindert der Pensionsfonds den extern finanzierten Rückstellungsteil auf einen Betrag, der die Rückstellung nach Satz 1 zum Bilanzstichtag des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Ist der Betrag niedriger als die Rückstellung nach Satz 1, darf die Verminderung des extern finanzierten Rückstellungsteils nicht höher ausfallen als

1.
der Rückgang der Rückstellung nach Satz 1 im Geschäftsjahr und

2.
der höhere der beiden folgenden Werte:

a)
die Verminderung, die sich ergäbe, wenn der extern finanzierte Rückstellungsteil im gleichen Verhältnis wie die Rückstellung nach Satz 1 reduziert würde,

b)
50 Prozent der Mindestzuführung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen nach § 14 Absatz 3.

Pensionsfonds, die einen extern finanzierten Rückstellungsteil führen, erläutern der Aufsichtsbehörde spätestens sieben Monate nach Ende des Geschäftsjahres seine Veränderung im Geschäftsjahr."

2.
In § 14 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „rechnungsmäßige Zinsen" die Wörter „ohne eine Verminderung des extern finanzierten Rückstellungsteils nach § 13 Absatz 6 Satz 4 und" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Vierte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 4. VAGVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. VAGVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 842; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 22.04.2021 BGBl. I S. 842
§ 14 PFAV Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (vom 17.07.2020)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 2 Nummer 2 V. v. 7. Juli 2020 (BGBl. I S. 1688 ) wurde sinngemäß konsolidiert. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 22.04.2021 BGBl. I S. 842
Artikel 2 5. VAGVÄndV Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
... Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juli 2020 (BGBl. I S. 1688 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 22 Absatz 1 Satz ...