Änderung Anlage 4 PFAV vom 17.12.2024

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Anlage 4 PFAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2024 geltenden Fassung
Anlage 4 PFAV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 4 (zu § 28 Absatz 3) Nachweis der Eigenmittel und Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung für Pensionsfonds


(Text alte Fassung)

Nachweis der Eigenmittel und Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung für Pensionsfonds Nw 706 Seite 1 (BGBl. 2016 I S. 869)


Nachweis der Eigenmittel und Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung für Pensionsfonds Nw 706 Seite 2 (BGBl. 2016 I S. 870)


Nachweis der Eigenmittel und Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung für Pensionsfonds Nw 706 Seite 3 (BGBl. 2016 I S. 871)


Nachweis der Eigenmittel und Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung für Pensionsfonds Nw 706 Seite 4 (BGBl. 2016 I S. 872)


(Text neue Fassung)

(siehe BGBl. 2024 I Nr. 414, S. 208 bis 211)




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