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Änderung § 15 PFAV vom 13.01.2019

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§ 15 PFAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.01.2019 geltenden Fassung
§ 15 PFAV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Reduzierung der Mindestzuführung


(1) Die Mindestzuführung gemäß § 14 kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen reduziert werden um

1. den Solvabilitätsbedarf für die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse,

2. unvorhersehbare Verluste aus dem Kapitalanlageergebnis, dem Risikoergebnis oder dem übrigen Ergebnis aus den überschussberechtigten Versorgungsverhältnissen, die auf eine allgemeine Änderung der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder

3. den Erhöhungsbedarf in der Deckungsrückstellung, wenn die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen.

(2) 1 Die Mindestzuführung kann zur Deckung des Solvabilitätsbedarfs oder unvorhersehbarer Verluste aus dem Kapitalanlageergebnis nur bis auf den folgenden, als Formel dargestellten Betrag reduziert werden:

aKE - Rz - Sv + RE + üE.

2 Dabei sind:

aKE = die anzurechnenden Kapitalerträge,

Rz = die rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen,

Sv = der zur Deckung des Solvabilitätsbedarfs erforderliche Betrag,

RE = das Risikoergebnis,

üE = das übrige Ergebnis.

(Text alte Fassung)

3 Das Risikoergebnis und das übrige Ergebnis sind dabei durch Null zu ersetzen, wenn sie negativ sind. 4 Ergibt sich rechnerisch ein negativer Betrag, ist er durch Null zu ersetzen. 5 § 139 Absatz 2 in Verbindung mit § 212 Absatz 1 und § 237 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

3 Das Risikoergebnis und das übrige Ergebnis sind dabei durch Null zu ersetzen, wenn sie negativ sind. 4 Ergibt sich rechnerisch ein negativer Betrag, ist er durch Null zu ersetzen. 5 § 139 Absatz 2 in Verbindung mit § 237 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Die Verpflichtung des Unternehmens zur Aufstellung eines Zuführungsplans wird durch eine Reduzierung der Mindestzuführung gemäß Absatz 1 grundsätzlich nicht berührt.




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