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Artikel 5 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) (EbAVUG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 13. Januar 2019 PFAV § 2, § 10, § 15, § 16, § 17, § 24, § 27, § 43, Anlage 2

Die Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1653) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Teil 1 Kapitel 7 die Angabe „Absatz 2a" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 141 Absatz 5 Nummer 4 in Verbindung mit § 212 Absatz 1 und mit § 237 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 237 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 212 Absatz 1 und" gestrichen.

3.
In § 10 Nummer 1 werden die Wörter „§ 141 Absatz 5 Nummer 2" durch die Wörter „§ 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

4.
In § 15 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „§ 212 Absatz 1 und" gestrichen.

5.
In § 16 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „§ 124 Absatz 1" durch die Wörter „§ 124 Absatz 1 in Verbindung mit § 234h" ersetzt.

6.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 18 der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/14/EU (ABl. L 145 vom 31.5.2013, S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter „Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/2341" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 18 der Richtlinie 2003/41/EG" durch die Wörter „Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/2341" ersetzt.

7.
In § 24 Absatz 3 wird die Angabe „§ 236 Absatz 2a" durch die Angabe „§ 236 Absatz 3" ersetzt.

8.
§ 27 wird wie folgt gefasst:

§ 27 Eigenmittel

(1) In die Ermittlung der Eigenmittel gehen ein

1.
bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grundkapital abzüglich des Betrags der eigenen Aktien,

2.
bei Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit der eingezahlte Gründungsstock,

3.
die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen,

4.
der sich nach Abzug der auszuschüttenden Dividenden ergebende Gewinnvortrag,

5.
Kapital, das gegen Gewährung von Genussrechten eingezahlt ist, nach Maßgabe der Absätze 2 und 5,

6.
Kapital, das auf Grund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, nach Maßgabe der Absätze 3 und 5,

7.
Kapital, das in Form von Wertpapieren mit unbestimmter Laufzeit aufgenommen worden ist, nach Maßgabe der Absätze 4 und 5,

8.
die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, sofern sie zur Deckung von Verlusten verwendet werden darf und soweit sie nicht auf festgelegte Überschussanteile entfällt, und

9.
auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde sowie unter Einhaltung der Höchstgrenze nach Absatz 6

a)
die Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals oder des Gründungsstocks, wenn der eingezahlte Teil 25 Prozent des Grundkapitals oder des Gründungsstocks erreicht, und

b)
die stillen Nettoreserven, die sich aus der Bewertung der Aktiva ergeben, soweit diese Reserven nicht Ausnahmecharakter haben.

Die Eigenmittel im Sinne von § 238 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergeben sich als Summe der Beträge nach Satz 1 Nummer 1 bis 8 abzüglich

1.
des um die auszuschüttende Dividende erhöhten Verlustvortrags,

2.
der in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen Werte, insbesondere eines aktivierten Geschäfts- oder Firmenwerts nach § 246 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs.

(2) Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, wenn

1.
es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und der Pensionsfonds verpflichtet ist, im Fall eines Verlusts die Zinszahlungen aufzuschieben,

2.
vereinbart ist, dass es im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des Pensionsfonds erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird,

3.
es dem Pensionsfonds mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt wird und nach den getroffenen Vereinbarungen

a)
allenfalls im Fall der Liquidation und unter keinen Umständen auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden muss sowie

b)
nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorzeitig zurückgezahlt werden kann und

4.
eine Änderung der getroffenen Vereinbarungen voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde erklärt hat, keine Einwände gegen die Änderung zu haben.

Im Fall von Vereinbarungen mit fester Laufzeit haben Pensionsfonds der Aufsichtsbehörde spätestens ein Jahr vor dem Ende der Laufzeit einen Plan zur Genehmigung einzureichen, aus dem hervorgeht, wie die Eigenmittelausstattung erhalten oder bis zum Ende der Laufzeit auf den dann erforderlichen Umfang erhöht wird. Beabsichtigt der Pensionsfonds bei einer Vereinbarung mit oder ohne feste Laufzeit eine vorzeitige Rückzahlung des Kapitals, hat er die Aufsichtsbehörde mindestens sechs Monate vor dem gewählten Rückzahlungstermin um Zustimmung zu bitten. Ein Pensionsfonds darf in Wertpapieren verbriefte eigene Genussrechte nicht erwerben.

(3) Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, wenn

1.
vereinbart ist, dass es im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des Pensionsfonds erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückerstattet wird,

2.
es dem Pensionsfonds mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt wird und nach den getroffenen Vereinbarungen

a)
allenfalls im Rahmen der Liquidation und unter keinen Umständen auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden muss sowie

b)
nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorzeitig zurückgezahlt werden kann,

3.
die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruchs gegen Forderungen des Pensionsfonds ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten keine vertraglichen Sicherheiten durch den Pensionsfonds oder durch Dritte gestellt werden und

4.
eine Änderung der getroffenen Vereinbarungen an die Bedingung geknüpft wird, dass die Aufsichtsbehörde erklärt hat, keine Einwände gegen die Änderung zu haben.

Im Fall von Vereinbarungen mit fester Laufzeit haben Pensionsfonds der Aufsichtsbehörde spätestens ein Jahr vor dem Ende der Laufzeit einen Plan zur Genehmigung einzureichen, aus dem hervorgeht, wie die Eigenmittelausstattung erhalten oder bis zum Ende der Laufzeit auf den dann erforderlichen Umfang erhöht wird. Beabsichtigt der Pensionsfonds bei einer Vereinbarung mit oder ohne feste Laufzeit eine vorzeitige Rückzahlung des Kapitals, hat er die Aufsichtsbehörde mindestens sechs Monate vor dem gewählten Rückzahlungstermin um Zustimmung zu bitten. Ein Pensionsfonds darf in Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten nicht erwerben.

(4) Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 7 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, wenn

1.
die Forderungen aller nicht nachrangigen Gläubiger den Forderungen des Inhabers des Wertpapiers vorgehen,

2.
es unter keinen Umständen auf Verlangen des Gläubigers zurückgezahlt werden muss,

3.
es nur mit Zustimmung der Aufsicht zurückgezahlt werden kann,

4.
der Emissionsvertrag dem Pensionsfonds jederzeit erlaubt, Zinszahlungen aufzuschieben, und

5.
nach den Ausgabebedingungen neben dem eingezahlten Kapital auch nicht gezahlte Zinsen an einem Verlust teilnehmen, ohne den Pensionsfonds in der Fortsetzung seiner Tätigkeit einzuschränken.

Beabsichtigt der Pensionsfonds die Rückzahlung des Kapitals, hat er die Aufsichtsbehörde mindestens sechs Monate vor dem gewählten Rückzahlungstermin um Zustimmung zu bitten.

(5) Kapital, das eingezahlt ist

1.
gegen Gewährung von Genussrechten nach Absatz 2,

2.
auf Grund der Eingehung von nachrangigen Verbindlichkeiten nach Absatz 3 oder

3.
in Form von Wertpapieren nach Absatz 4,

kann den Eigenmitteln nur in den Grenzen des Satzes 2 zugerechnet werden. Die Zurechnung ist möglich, soweit

1.
der Gesamtbetrag dieses Kapitals nach Aufnahme 50 Prozent der Eigenmittel und 50 Prozent der Solvabilitätskapitalanforderung nicht überschreitet sowie

2.
der Teilbetrag des Kapitals, für das feste Laufzeiten vereinbart sind und das den Eigenmitteln zugerechnet wird, nach Aufnahme 25 Prozent der Eigenmittel und 25 Prozent der Solvabilitätskapitalanforderung nicht überschreitet.

(6) Mittel gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Buchstabe a können den Eigenmitteln nur zugerechnet werden bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent des Betrags, der sich als Minimum der Eigenmittel und der Solvabilitätskapitalanforderung ergibt."

9.
Vor § 29 wird in der Überschrift des Kapitels 7 die Angabe „Absatz 2a" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

10.
Dem § 43 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Auf Kapital im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6, das bis zum 13. Januar 2019 eingezahlt worden ist, kann § 27 Absatz 2 und 3 in der bis zum 12. Januar 2019 geltenden Fassung weiter angewendet werden. Satz 1 gilt letztmalig in dem Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2027 beginnt."

11.
In Anlage 2 Abschnitt A Nummer 1 Unternummer 7 werden die Wörter „und § 212 Absatz 1" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 EbAVUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EbAVUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel EbAVUG 1)
... Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: --- 1) Die Artikel 1 und 3 bis 5 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Brexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG)
G. v. 25.03.2019 BGBl. I S. 357
Artikel 14 Brexit-StBG Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
... 43 der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672 ) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Anlagen ...