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Änderung § 27 PFAV vom 13.01.2019

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§ 27 PFAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.01.2019 geltenden Fassung
§ 27 PFAV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Eigenmittel


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Als Eigenmittel im Sinne von § 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind anzusehen:

1. bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grundkapital abzüglich des Betrages der eigenen Aktien,

(Text neue Fassung)

(1) 1 In die Ermittlung der Eigenmittel gehen ein

1. bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grundkapital abzüglich des Betrags der eigenen Aktien,

2. bei Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit der eingezahlte Gründungsstock,

3. die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen,

4. der sich nach Abzug der auszuschüttenden Dividenden ergebende Gewinnvortrag,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Kapital, das gegen Gewährung von Genussrechten eingezahlt ist, nach Maßgabe der Absätze 2 und 4,

6. Kapital, das auf Grund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, nach Maßgabe der Absätze 3 und 4,

7. die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, sofern sie zur Deckung von Verlusten verwendet werden darf und soweit sie nicht auf festgelegte Überschussanteile entfällt, und

8.
auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde



5. Kapital, das gegen Gewährung von Genussrechten eingezahlt ist, nach Maßgabe der Absätze 2 und 5,

6. Kapital, das auf Grund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, nach Maßgabe der Absätze 3 und 5,

7. Kapital, das in Form von Wertpapieren mit unbestimmter Laufzeit aufgenommen worden ist, nach Maßgabe der Absätze 4 und 5,

8.
die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, sofern sie zur Deckung von Verlusten verwendet werden darf und soweit sie nicht auf festgelegte Überschussanteile entfällt, und

9.
auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde sowie unter Einhaltung der Höchstgrenze nach Absatz 6

a) die Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals oder des Gründungsstocks, wenn der eingezahlte Teil 25 Prozent des Grundkapitals oder des Gründungsstocks erreicht, und

b) die stillen Nettoreserven, die sich aus der Bewertung der Aktiva ergeben, soweit diese Reserven nicht Ausnahmecharakter haben.

vorherige Änderung

2 Mittel nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a können den Eigenmitteln nur bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent des jeweils niedrigeren Betrages der Eigenmittel und der Solvabilitätskapitalanforderung zugerechnet werden. 3 Von der Summe der sich nach Satz 1 Nummer 1 bis 7 ergebenden Beträge sind der um die auszuschüttende Dividende erhöhte Verlustvortrag und die in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen Werte abzusetzen, insbesondere ein aktivierter Geschäfts- oder Firmenwert (§ 246 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs).

(2) 1 Kapital, das gegen Gewährung von Genussrechten eingezahlt ist (Absatz 1 Satz 1 Nummer 5), ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen,

1. wenn es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und der Pensionsfonds verpflichtet ist, im Falle eines Verlustes die Zinszahlungen aufzuschieben,

2. wenn vereinbart ist, dass es im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des Pensionsfonds erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird,

3. wenn es dem Pensionsfonds mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt worden ist und nicht auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden muss; die Frist von fünf Jahren braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Wertpapieren verbriefte Genussrechte wegen Änderung der Besteuerung, die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der Genussrechte führt, vorzeitig gekündigt werden und das Kapital vor Rückerstattung durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist,

4. solange der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertrages fällig werden kann und

5. wenn der Pensionsfonds bei Abschluss des Vertrages auf
die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und in Textform hingewiesen hat.

2 Nachträglich kann die Teilnahme am Verlust nicht geändert, kann der Nachrang nicht beschränkt und können die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. 3 Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Pensionsfonds ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, es sei denn, das Kapital ist durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden oder die Aufsichtsbehörde stimmt der vorzeitigen Rückzahlung zu; der Pensionsfonds kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten. 4 Werden Wertpapiere über die Genussrechte begeben, so ist in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. 5 Ein Pensionsfonds darf in Wertpapieren verbriefte eigene Genussrechte nicht erwerben.

(3) 1 Kapital, das auf Grund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist (Absatz 1 Satz 1 Nummer 6), ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen,

1. wenn es im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des Pensionsfonds nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückerstattet wird,

2. wenn es dem Pensionsfonds mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt wird und nicht auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden muss; die Frist von fünf Jahren braucht nicht eingehalten zu werden, wenn Schuldverschreibungen wegen Änderung der Besteuerung, die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der Schuldverschreibungen führt, vorzeitig gekündigt werden und das Kapital vor Rückerstattung durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist,

3. wenn die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruchs gegen Forderungen des Pensionsfonds ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten keine vertraglichen Sicherheiten durch den Pensionsfonds oder durch Dritte gestellt werden und

4. solange der Rückerstattungsanspruch nicht in weniger als einem Jahr fällig wird oder auf Grund des Vertrages fällig werden kann.

2 Die Zurechnung zu den Eigenmitteln erfolgt nur zu zwei Fünfteln, sobald der Rückerstattungsanspruch in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertrages fällig werden kann. 3 Der Nachrang kann nachträglich nicht beschränkt werden. 4 Die Laufzeit und die Kündigungsfrist können nachträglich nicht verkürzt werden. 5 Eine vorzeitige Rückerstattung ist dem Pensionsfonds ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, soweit der Pensionsfonds nicht aufgelöst wurde. 6 Abweichend von Satz 5 braucht eine vorzeitige Rückerstattung nicht zurückgewährt zu werden, wenn

5. das Kapital durch
die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist oder

6. die Aufsichtsbehörde
der vorzeitigen Rückerstattung zustimmt; der Pensionsfonds kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten.

7 Der Pensionsfonds hat
bei Abschluss des Vertrages auf die in den Sätzen 3 bis 6 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und in Textform hinzuweisen; werden Wertpapiere über die nachrangigen Verbindlichkeiten begeben, so ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. 8 Ein Pensionsfonds darf in Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten nicht erwerben.

(4) 1 Der Gesamtbetrag des Genussrechtskapitals nach Absatz 2 und der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Absatz 3 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, soweit er 50 Prozent der Eigenmittel und 50 Prozent der geforderten Solvabilitätskapitalanforderung nicht übersteigt. 2 Im Fall fester Laufzeiten beträgt diese Grenze 25 Prozent.



2 Die Eigenmittel im Sinne von § 238 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergeben sich als Summe der Beträge nach Satz 1 Nummer 1 bis 8 abzüglich

1. des
um die auszuschüttende Dividende erhöhten Verlustvortrags,

2. der
in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen Werte, insbesondere eines aktivierten Geschäfts- oder Firmenwerts nach § 246 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs.

(2) 1 Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, wenn

1. es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und der Pensionsfonds verpflichtet ist, im Fall eines Verlusts die Zinszahlungen aufzuschieben,

2. vereinbart ist, dass es im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des Pensionsfonds erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird,

3. es dem Pensionsfonds mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt wird und nach den getroffenen Vereinbarungen

a) allenfalls im Fall der Liquidation und unter keinen Umständen
auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden muss sowie

b) nur mit Zustimmung
der Aufsichtsbehörde vorzeitig zurückgezahlt werden kann und

4. eine Änderung der getroffenen Vereinbarungen voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde erklärt hat, keine Einwände gegen die Änderung zu haben.

2 Im Fall von Vereinbarungen mit fester Laufzeit haben Pensionsfonds der Aufsichtsbehörde spätestens ein Jahr vor dem Ende der Laufzeit einen Plan zur Genehmigung einzureichen, aus dem hervorgeht, wie die Eigenmittelausstattung erhalten oder bis zum Ende der Laufzeit auf den dann erforderlichen Umfang erhöht wird. 3 Beabsichtigt der Pensionsfonds bei einer Vereinbarung mit oder ohne feste Laufzeit eine vorzeitige Rückzahlung des Kapitals, hat er die Aufsichtsbehörde mindestens sechs Monate vor dem gewählten Rückzahlungstermin um Zustimmung zu bitten. 4 Ein Pensionsfonds darf in Wertpapieren verbriefte eigene Genussrechte nicht erwerben.

(3) 1 Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, wenn

1. vereinbart ist, dass es im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des Pensionsfonds erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückerstattet wird,

2. es dem Pensionsfonds mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt wird und nach den getroffenen Vereinbarungen

a) allenfalls im Rahmen der Liquidation und unter keinen Umständen
auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden muss sowie

b) nur mit Zustimmung
der Aufsichtsbehörde vorzeitig zurückgezahlt werden kann,

3. die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruchs gegen Forderungen des Pensionsfonds ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten keine vertraglichen Sicherheiten durch den Pensionsfonds oder durch Dritte gestellt werden und

4. eine Änderung der getroffenen Vereinbarungen an die Bedingung geknüpft wird, dass die Aufsichtsbehörde erklärt hat, keine Einwände gegen die Änderung zu haben.

2 Im Fall von Vereinbarungen mit fester Laufzeit haben Pensionsfonds der Aufsichtsbehörde spätestens ein Jahr vor dem Ende der Laufzeit einen Plan zur Genehmigung einzureichen, aus dem hervorgeht, wie die Eigenmittelausstattung erhalten oder bis zum Ende der Laufzeit auf den dann erforderlichen Umfang erhöht wird. 3 Beabsichtigt der Pensionsfonds bei einer Vereinbarung mit oder ohne feste Laufzeit eine vorzeitige Rückzahlung des Kapitals, hat er die Aufsichtsbehörde mindestens sechs Monate vor dem gewählten Rückzahlungstermin um Zustimmung zu bitten. 4 Ein Pensionsfonds darf in Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten nicht erwerben.

(4) 1 Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 7 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen, wenn

1. die Forderungen aller nicht nachrangigen Gläubiger den Forderungen des Inhabers des Wertpapiers vorgehen,

2. es unter keinen Umständen auf Verlangen des Gläubigers zurückgezahlt werden muss,

3. es nur mit Zustimmung der Aufsicht zurückgezahlt werden kann,

4. der Emissionsvertrag dem Pensionsfonds jederzeit erlaubt, Zinszahlungen aufzuschieben, und

5.
nach den Ausgabebedingungen neben dem eingezahlten Kapital auch nicht gezahlte Zinsen an einem Verlust teilnehmen, ohne den Pensionsfonds in der Fortsetzung seiner Tätigkeit einzuschränken.

2 Beabsichtigt der Pensionsfonds die Rückzahlung des Kapitals, hat er die Aufsichtsbehörde mindestens sechs Monate vor dem gewählten Rückzahlungstermin um Zustimmung zu bitten.

(5) 1 Kapital, das eingezahlt ist

1. gegen Gewährung von Genussrechten nach
Absatz 2,

2. auf Grund
der Eingehung von nachrangigen Verbindlichkeiten nach Absatz 3 oder

3. in Form von Wertpapieren nach Absatz 4,

kann
den Eigenmitteln nur in den Grenzen des Satzes 2 zugerechnet werden. 2 Die Zurechnung ist möglich, soweit

1. der Gesamtbetrag dieses Kapitals nach Aufnahme
50 Prozent der Eigenmittel und 50 Prozent der Solvabilitätskapitalanforderung nicht überschreitet sowie

2. der Teilbetrag des Kapitals, für das feste
Laufzeiten vereinbart sind und das den Eigenmitteln zugerechnet wird, nach Aufnahme 25 Prozent der Eigenmittel und 25 Prozent der Solvabilitätskapitalanforderung nicht überschreitet.

(6) Mittel gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Buchstabe a können den Eigenmitteln nur zugerechnet werden bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent des Betrags, der sich als Minimum der Eigenmittel und der Solvabilitätskapitalanforderung ergibt.