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Synopse aller Änderungen der PFAV am 17.07.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Juli 2020 durch Artikel 2 des 4. VAGVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PFAV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PFAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung
PFAV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.07.2020 BGBl. I S. 1688
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Anzurechnende Kapitalerträge


(1) Die anzurechnenden Kapitalerträge, die auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallen, ergeben sich aus dem mit dem Ergebnis aus Kapitalanlagen (Betrag in Formblatt 810 Seite 1 Zeile 09 Spalte 04 abzüglich Nachweisung 811 Seite 2 Zeile 21 Spalte 01 und 02 zuzüglich Nachweisung 811 Seite 2 Zeile 21 Spalte 03 und 04, erhöht oder vermindert um die Teilbeträge in Nachweisung 811 Seite 1 Zeile 25, die dem Risikoergebnis oder dem übrigen Ergebnis zuzuordnen sind) vervielfachten Wert gemäß Absatz 2.

(2) Es ist das Verhältnis der mittleren zinstragenden Passiva gemäß Absatz 3, die auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallen, zu den anzurechnenden mittleren Passiva gemäß Absatz 4 zu bilden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) 1 Die mittleren zinstragenden Passiva der überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse werden berechnet durch arithmetische Mittelung der zinstragenden Passiva jeweils zum Bilanzstichtag der beiden letzten Geschäftsjahre. 2 Die zinstragenden Passiva sind die pensionsfondstechnischen Brutto-Rückstellungen (entsprechender Teilbetrag in Formblatt 800 Seite 4 Zeile 11 Spalte 04) zuzüglich der Verbindlichkeiten aus dem Pensionsfondsgeschäft gegenüber Versorgungsberechtigten (entsprechender Teilbetrag in Formblatt 800 Seite 5 Zeile 06 Spalte 01) sowie gegenüber Arbeitgebern (entsprechender Teilbetrag in Formblatt 800 Seite 5 Zeile 05 Spalte 02, der auf Verbindlichkeiten aus gutgeschriebenen Überschussanteilen entfällt).

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die mittleren zinstragenden Passiva der überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse werden berechnet durch arithmetische Mittelung der zinstragenden Passiva jeweils zum Bilanzstichtag der beiden letzten Geschäftsjahre. 2 Die zinstragenden Passiva sind die pensionsfondstechnischen Brutto-Rückstellungen (entsprechender Teilbetrag in Formblatt 800 Seite 4 Zeile 11 Spalte 04 ohne einen extern finanzierten Rückstellungsteil nach Absatz 6) zuzüglich der Verbindlichkeiten aus dem Pensionsfondsgeschäft gegenüber Versorgungsberechtigten (entsprechender Teilbetrag in Formblatt 800 Seite 5 Zeile 06 Spalte 01) sowie gegenüber Arbeitgebern (entsprechender Teilbetrag in Formblatt 800 Seite 5 Zeile 05 Spalte 02, der auf Verbindlichkeiten aus gutgeschriebenen Überschussanteilen entfällt).

(4) 1 Die anzurechnenden mittleren Passiva ergeben sich als Summe der folgenden Beträge:

1. mittlere zinstragende Passiva des Pensionsfondsgeschäfts,

2. mittleres Eigenkapital (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 800 Seite 3 Zeile 19 Spalte 04),

3. mittleres Genussrechtskapital (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 800 Seite 3 Zeile 20 Spalte 04),

4. mittlere nachrangige Verbindlichkeiten (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 800 Seite 3 Zeile 22 Spalte 04),

5. mittlere Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 800 Seite 4 Zeile 17 Spalte 03),

6. Saldo aus den mittleren Abrechnungsverbindlichkeiten und -forderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft (berechnet aus dem Saldo der Beträge in Formblatt 800 Seite 5 Zeile 09 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 05 Spalte 03) und

7. Saldo aus den mittleren Abrechnungsverbindlichkeiten und -forderungen gegenüber Lebensversicherungsunternehmen (berechnet aus dem Saldo der Beträge in Formblatt 800 Seite 5 Zeile 10 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 06 Spalte 03).

2 Dabei ist das eingeforderte, noch nicht eingezahlte Kapital (Betrag in Formblatt 800 Seite 2 Zeile 07 Spalte 03) nicht zu berücksichtigen. 3 Für die mittleren zinstragenden Passiva gilt Absatz 3 sinngemäß. 4 Für die mittleren übrigen Posten gilt Absatz 3 Satz 1 sinngemäß.

(5) Soweit die Absätze 1, 3 und 4 Verweisungen auf Formblätter und eine Nachweisung enthalten, beziehen sich diese auf die in § 12 Absatz 4 genannten Formblätter und Nachweisungen.

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(6) 1 Der extern finanzierte Rückstellungsteil ist der nach den Sätzen 2 bis 5 ermittelte Teilbetrag einer pensionsfondstechnischen Rückstellung, die auf Grund nicht mehr ausreichender Sicherheiten im Rechnungszins für die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse passiviert ist. 2 Am Bilanzstichtag im Kalenderjahr 2018 ist der extern finanzierte Rückstellungsteil null. 3 Der extern finanzierte Rückstellungsteil wird am Ende eines Geschäftsjahres in dem Maße erhöht, in dem ein Jahresfehlbetrag

1. den Zuwachs der Rückstellung nach Satz 1 nicht übersteigt und

2. aus Eigenkapital gedeckt wird, das zur Absicherung der Zinsgarantien aus den Versorgungsverhältnissen von außen zugeführt worden ist und dessen Bereitstellung der Pensionsfonds unverzüglich der Aufsichtsbehörde angezeigt hat.

4 Ist die Rückstellung nach Satz 1 im Geschäftsjahr zurückgegangen, vermindert der Pensionsfonds den extern finanzierten Rückstellungsteil auf einen Betrag, der die Rückstellung nach Satz 1 zum Bilanzstichtag des Geschäftsjahres nicht übersteigt. 5 Ist der Betrag niedriger als die Rückstellung nach Satz 1, darf die Verminderung des extern finanzierten Rückstellungsteils nicht höher ausfallen als

1. der Rückgang der Rückstellung nach Satz 1 im Geschäftsjahr und

2. der höhere der beiden folgenden Werte:

a) die Verminderung, die sich ergäbe, wenn der extern finanzierte Rückstellungsteil im gleichen Verhältnis wie die Rückstellung nach Satz 1 reduziert würde,

b) 50 Prozent der Mindestzuführung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen nach § 14 Absatz 3.

6 Pensionsfonds, die einen extern finanzierten Rückstellungsteil führen, erläutern der Aufsichtsbehörde spätestens sieben Monate nach Ende des Geschäftsjahres seine Veränderung im Geschäftsjahr.

§ 14 Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung


(1) 1 Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung müssen Pensionsfonds die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse angemessen am Kapitalanlageergebnis, am Risikoergebnis und am übrigen Ergebnis beteiligen. 2 Die einzelnen Ergebnisse ergeben sich anteilig aus den Erträgen und Aufwendungen, die in der Summe folgender Beträge enthalten sind:

1. Jahresergebnis nach Steuern (Betrag in Formblatt 810 Seite 6 Zeile 22 Spalte 04),

2. Entnahmen aus dem Organisationsfonds nach § 9 Absatz 2 Nummer 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Betrag in Formblatt 810 Seite 7 Zeile 02 Spalte 03),

3. Bruttoaufwendungen für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung (Betrag in Formblatt 810 Seite 3 Zeile 11 Spalte 04) und

4. die im Geschäftsjahr gewährte Direktgutschrift (Summe der Beträge in Formblatt 810 Seite 2 Zeile 20, Seite 3 Zeile 06 und Zeile 08 jeweils Spalte 03).

(2) 1 Die Beträge des Kapitalanlageergebnisses, des Risikoergebnisses und des übrigen Ergebnisses für die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse sind im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 4 im Einzelnen herzuleiten. 2 Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung wird nach den Absätzen 3 bis 6 berechnet.

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(3) 1 Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen für die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse beträgt 90 Prozent der nach § 13 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen (Summe der entsprechenden Teilbeträge der Beträge in Formblatt 810 Seite 2 Zeile 19 Spalte 03 und Seite 3 Zeile 05 Spalte 03 abzüglich der entsprechenden Teilbeträge in Formblatt 810 Seite 6 Zeile 04 Spalte 03). 2 Die Beträge sind im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 4 im Einzelnen herzuleiten. 3 Ist vertraglich vereinbart, dass die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse an den anzurechnenden Kapitalerträgen zu mehr als 90 Prozent beteiligt werden, ist die Mindestzuführung entsprechend zu erhöhen. 4 Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen, werden sie durch Null ersetzt, wenn die nach § 13 anzurechnenden Kapitalerträge höher ausfallen als die rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen. 5 Andernfalls beträgt die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen 100 Prozent der nach § 13 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen.



(3) 1 Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen für die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse beträgt 90 Prozent der nach § 13 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen ohne eine Verminderung des extern finanzierten Rückstellungsteils nach § 13 Absatz 6 Satz 4 und *) ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen (Summe der entsprechenden Teilbeträge der Beträge in Formblatt 810 Seite 2 Zeile 19 Spalte 03 und Seite 3 Zeile 05 Spalte 03 abzüglich der entsprechenden Teilbeträge in Formblatt 810 Seite 6 Zeile 04 Spalte 03). 2 Die Beträge sind im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 4 im Einzelnen herzuleiten. 3 Ist vertraglich vereinbart, dass die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse an den anzurechnenden Kapitalerträgen zu mehr als 90 Prozent beteiligt werden, ist die Mindestzuführung entsprechend zu erhöhen. 4 Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen, werden sie durch Null ersetzt, wenn die nach § 13 anzurechnenden Kapitalerträge höher ausfallen als die rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen. 5 Andernfalls beträgt die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen 100 Prozent der nach § 13 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen.

(4) 1 Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom Risikoergebnis für die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse beträgt 90 Prozent des Risikoergebnisses gemäß Absatz 1. 2 Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom Risikoergebnis, werden sie durch Null ersetzt.

(5) 1 Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung aus dem übrigen Ergebnis für die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse beträgt 50 Prozent des übrigen Ergebnisses gemäß Absatz 1. 2 Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom übrigen Ergebnis, werden sie durch Null ersetzt.

(6) 1 Von der Summe der gemäß den Absätzen 3 bis 5 ermittelten Beträge wird die auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallende Direktgutschrift (Summe der Beträge in Formblatt 810 Seite 2 Zeile 20, Seite 3 Zeile 06 und Zeile 08 jeweils Spalte 03) abgezogen. 2 Ergibt sich rechnerisch eine negative Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, wird sie durch Null ersetzt.

(7) Für die Verweisung auf Formblätter in den Absätzen 1, 3 und 6 gilt § 13 Absatz 5 entsprechend.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 2 Nummer 2 V. v. 7. Juli 2020 (BGBl. I S. 1688) wurde sinngemäß konsolidiert.