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Artikel 10 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe (EURLHuGBUG k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. April 2016 ZÄApprO § 2, § 58a (neu), § 59

Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
ein Studium der Zahnheilkunde von 5.000 Stunden und einer Dauer von fünf Jahren an einer wissenschaftlichen Hochschule, das sich aus einem vorklinischen und einem klinischen Teil von je fünf Semestern zusammensetzt;".

2.
Nach der Überschrift „III. Erteilung der Approbation als Zahnarzt" wird folgender § 58a eingefügt:

„§ 58a

(1) Der Bescheid nach § 2 Absatz 2 Satz 8 und Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde enthält folgende Angaben:

1.
das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den Antragstellern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 354 vom 20.12.2013, S. 132),

2.
die Fächer, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,

3.
eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass der Antragsteller nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, und

4.
eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die der Antragsteller im Rahmen seiner zahnärztlichen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erworben hat.

(2) Die Länder haben sicherzustellen, dass die Antragsteller die Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 2 Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ablegen können. Satz 1 gilt entsprechend für die Prüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde."

3.
§ 59 Absatz 3 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 10 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 EURLHuGBUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EURLHuGBUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
Artikel 8 StrlSchGEG Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte
... Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886 ) geändert worden ist, werden die Wörter „der Röntgenverordnung" durch ...