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Artikel 34 - Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (BQFGEG k.a.Abk.)

Artikel 34 Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte


Artikel 34 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2012 ZÄApprO § 59

§ 59 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
ein Identitätsnachweis,".

2.
In Absatz 2 werden die Sätze 1, 3 und 5 aufgehoben.

2a.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

 
aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Herkunftsmitgliedstaats" durch das Wort „Herkunftsstaats" und wird jeweils das Wort „Herkunftsmitgliedstaat" durch das Wort „Herkunftsstaat" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „in Fällen des Satzes 1 oder 2" durch die Wörter „in Fällen des Satzes 1" ersetzt.

dd)
Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.

2b.
Absatz 4 wird aufgehoben.

3.
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Über den Antrag nach § 2 Absatz 1 des Zahnheilkundegesetzes ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 2 Absatz 6 des Zahnheilkundegesetzes vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entscheiden. Die zuständige Behörde bestätigt den Antragstellern nach § 2 Absatz 2 und 3 des Zahnheilkundegesetzes binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen."

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Zitierungen von Artikel 34 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 34 BQFGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BQFGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 10 EURLHuGBUG Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte
... Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt ...