- 1.
- den negativen Gewerbeertrag des Sanierungsjahrs des zu sanierenden Unternehmens,
- 2.
- Fehlbeträge im Sinne des § 10a Satz 3 und
- 3.
- im Sanierungsjahr ungeachtet des § 10a Satz 2 die nach § 10a Satz 6 zum Ende des vorangegangenen Erhebungszeitraums gesondert festgestellten Fehlbeträge; die in § 10a Satz 1 und 2 genannten Beträge werden der Minderung entsprechend aufgebraucht.
2Ein nach Satz 1 verbleibender Sanierungsertrag mindert die Beträge nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 eines anderen Unternehmens, wenn dieses die erlassenen Schulden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor dem Schuldenerlass auf das zu sanierende Unternehmen übertragen hat und soweit die entsprechenden Beträge zum Ablauf des Wirtschaftsjahrs der Übertragung bereits entstanden waren.
3Der verbleibende Sanierungsertrag nach Satz 2 ist zunächst um den Minderungsbetrag nach
§ 3a Absatz 3 Satz 2 Nummer 13 des Einkommensteuergesetzes zu kürzen.
4Bei der Minderung nach Satz 1 ist
§ 10a Satz 4 und 5 entsprechend anzuwenden; dies gilt für Zwecke der Minderung nach Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe, dass der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Sanierungsertrag im Verhältnis der den Mitunternehmern zum Ende des vorangegangenen Erhebungszeitraums zugerechneten Fehlbeträge den Mitunternehmern zuzurechnen ist.
5In Fällen des
§ 10a Satz 9 ist
§ 8 Absatz 9 Satz 9 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden.
6An den Feststellungen der vortragsfähigen Fehlbeträge nehmen nur die nach Anwendung der Sätze 1 und 2 verbleibenden Beträge teil.
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G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2074; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293