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Synopse aller Änderungen des GewStG am 05.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. Juli 2017 durch Artikel 19 des UStIntG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GewStG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GewStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.07.2017 geltenden Fassung
GewStG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2074 i.V.m. Artikel 19 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt I Allgemeines
    § 1 Steuerberechtigte
    § 2 Steuergegenstand
    § 2a Arbeitsgemeinschaften
    § 3 Befreiungen
    § 4 Hebeberechtigte Gemeinde
    § 5 Steuerschuldner
    § 6 Besteuerungsgrundlage
Abschnitt II Bemessung der Gewerbesteuer
    § 7 Gewerbeertrag
    § 7a Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 7b Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags bei unternehmensbezogener Sanierung
    § 8 Hinzurechnungen
    § 8a (weggefallen)
    § 9 Kürzungen
    § 10 Maßgebender Gewerbeertrag
    § 10a Gewerbeverlust
    § 11 Steuermesszahl und Steuermessbetrag
Abschnitt III
    §§ 12 und 13 (weggefallen)
Abschnitt IV Steuermessbetrag
    § 14 Festsetzung des Steuermessbetrags
    § 14a Steuererklärungspflicht
    § 14b Verspätungszuschlag
    § 15 Pauschfestsetzung
Abschnitt V Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer
    § 16 Hebesatz
    § 17 (weggefallen)
    § 18 Entstehung der Steuer
    § 19 Vorauszahlungen
    § 20 Abrechnung über die Vorauszahlungen
    § 21 Entstehung der Vorauszahlungen
    §§ 22 bis 27 (weggefallen)
Abschnitt VI Zerlegung
    § 28 Allgemeines
    § 29 Zerlegungsmaßstab
    § 30 Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten
    § 31 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung
    § 32 (weggefallen)
    § 33 Zerlegung in besonderen Fällen
    § 34 Kleinbeträge
    § 35 (weggefallen)
Abschnitt VII Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe
    § 35a
Abschnitt VIII Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen
    § 35b
Abschnitt IX Durchführung
    § 35c Ermächtigung
Abschnitt X Schlussvorschriften
    § 36 Zeitlicher Anwendungsbereich
    § 37 (weggefallen)
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7b (neu)




§ 7b Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags bei unternehmensbezogener Sanierung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes sind vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Der nach Anwendung des § 3a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes verbleibende geminderte Sanierungsertrag im Sinne des § 3a Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes mindert nacheinander

1. den negativen Gewerbeertrag des Sanierungsjahrs des zu sanierenden Unternehmens,

2. Fehlbeträge im Sinne des § 10a Satz 3 und

3. im Sanierungsjahr ungeachtet des § 10a Satz 2 die nach § 10a Satz 6 zum Ende des vorangegangenen Erhebungszeitraums gesondert festgestellten Fehlbeträge; die in § 10a Satz 1 und 2 genannten Beträge werden der Minderung entsprechend aufgebraucht.

2 Ein nach Satz 1 verbleibender Sanierungsertrag mindert die Beträge nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 eines anderen Unternehmens, wenn dieses die erlassenen Schulden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor dem Schuldenerlass auf das zu sanierende Unternehmen übertragen hat und soweit die entsprechenden Beträge zum Ablauf des Wirtschaftsjahrs der Übertragung bereits entstanden waren. 3 Der verbleibende Sanierungsertrag nach Satz 2 ist zunächst um den Minderungsbetrag nach § 3a Absatz 3 Satz 2 Nummer 13 des Einkommensteuergesetzes zu kürzen. 4 Bei der Minderung nach Satz 1 ist § 10a Satz 4 und 5 entsprechend anzuwenden. 5 In Fällen des § 10a Satz 9 ist § 8 Absatz 9 Satz 9 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden. 6 An den Feststellungen der vortragsfähigen Fehlbeträge nehmen nur die nach Anwendung der Sätze 1 und 2 verbleibenden Beträge teil.

(3) 1 In den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 2 ist § 15 Satz 1 Nummer 1a des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden. 2 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 36 Zeitlicher Anwendungsbereich


(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 2016 anzuwenden.

(2) 1 § 3 Nummer 2 ist für die Hamburgische Investitions- und Förderbank erstmals für den Erhebungszeitraum 2013 anzuwenden. 2 Die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 2 in der bis zum 30. Juli 2014 geltenden Fassung ist für die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt letztmals für den Erhebungszeitraum 2013 anzuwenden. 3 § 3 Nummer 31 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2014 anzuwenden.

(2a) § 7 Satz 8 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2017 anzuwenden.

(2b) § 7a in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf Gewinne aus Anteilen im Sinne des § 9 Nummer 2a, 7 oder 8 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 zufließen, und auf Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit diesen Gewinnen aus Anteilen stehen und nach diesem Zeitpunkt gewinnwirksam werden.

vorherige Änderung

 


(2c) 1 § 7b in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 8. Februar 2017 erlassen wurden. 2 Satz 1 gilt bei einem Schuldenerlass nach dem 8. Februar 2017 nicht, wenn dem Steuerpflichtigen auf Antrag Billigkeitsmaßnahmen aus Gründen des Vertrauensschutzes für einen Sanierungsertrag auf Grundlage von § 163 Absatz 1 Satz 2 und den §§ 222, 227 der Abgabenordnung zu gewähren sind.

(2d) § 10a Satz 10 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe im Sinne des § 8c des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 erfolgen.

(3) § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2016 anzuwenden.