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Änderung § 5 BSI-KritisV vom 01.01.2022

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§ 5 BSI-KritisV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 5 BSI-KritisV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Sektor Informationstechnik und Telekommunikation


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:

1. Sprach- und Datenübertragung;

2. Datenspeicherung und -verarbeitung.

(Text neue Fassung)

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation kritische Dienstleistungen im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes:

1. die Sprach- und Datenübertragung;

2. die Datenspeicherung und -verarbeitung.

(2) Die Sprach- und Datenübertragung wird in den Bereichen Zugang, Übertragung, Vermittlung und Steuerung erbracht.

(3) Die Datenspeicherung und -verarbeitung wird in den Bereichen Housing, IT-Hosting und Vertrauensdienste erbracht.

vorherige Änderung

(4) Im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

1. den in Anhang 4 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und die für die Sprach- und Datenübertragung sowie Datenspeicherung und -verarbeitung in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 und 3 genannt werden, und



(4) Im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die

1. den in Anhang 4 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2. den Schwellenwert nach Anhang 4 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.