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Artikel 8 - Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS2-RLUG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung der BSI-Kritisverordnung



Die BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 339) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Titel wird durch den folgenden Titel ersetzt:

„Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem BSI-Gesetz".

2.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 2 und 3 werden gestrichen.

b)
Nummer 4 wird zu Nummer 3 und die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes" wird durch die Angabe „56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes" ersetzt.

c)
Nummer 5 wird zu Nummer 4.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes" durch die Angabe „§ 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes" ersetzt

b)
In Absatz 6 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Kritische Infrastrukturen" durch die Angabe „kritische Anlagen" ersetzt.

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes" durch die Angabe „§ 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Kritische Infrastrukturen" durch die Angabe „kritische Anlagen" ersetzt.

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes" durch die Angabe „§ 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Kritische Infrastrukturen" durch die Angabe „kritische Anlagen" ersetzt.

6.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes" durch die Angabe „§ 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Kritische Infrastrukturen" durch die Angabe „kritische Anlagen" ersetzt.

7.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes" durch die Angabe „§ 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Kritische Infrastrukturen" durch die Angabe „kritische Anlagen" ersetzt.

8.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 7 Sektor Finanzwesen".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Finanz- und Versicherungswesen" durch die Angabe „Finanzwesen" und die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes" durch die Angabe „§ 56 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird die Angabe „Derivatgeschäften;" durch die Angabe „Derivatgeschäften." ersetzt.

cc)
Nummer 5 wird gestrichen.

c)
Absatz 6 wird gestrichen.

d)
Absatz 7 wird zu Absatz 6 und in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Finanz- und Versicherungswesen" durch die Angabe „Finanzwesen" und die Angabe „Kritische Infrastrukturen" durch die Angabe „kritische Anlagen" ersetzt.

e)
Absatz 8 wird gestrichen.

9.
Nach § 7 wird der folgende § 8 eingefügt:

§ 8 Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitssuchende

(1) Leistungen der Sozialversicherung werden im Bereich Inanspruchnahme von Sozialversicherungsleistungen erbracht. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden im Bereich der Inanspruchnahme von Leistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, mithilfe von IT-Systemen der Bundesagentur für Arbeit erbracht.

(2) Im Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die

1.
den in Anhang 9 Teil 2 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2.
den Schwellenwert nach Anhang 9 Teil 2 Spalte D erreichen oder überschreiten."

10.
Der bisherige § 8 wird zu § 9 und wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes" durch die Angabe „§ 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Kritische Infrastrukturen" durch die Angabe „kritische Anlagen" ersetzt.

11.
Der bisherige § 9 wird zu § 10 und wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes" durch die Angabe „§ 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Kritische Infrastrukturen" durch die Angabe „kritische Anlagen" ersetzt.

12.
Der bisherige § 10 wird zu § 11 und in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes" durch die Angabe „§ 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes" und die Angabe „Betreiber Kritischer Infrastrukturen" durch die Angabe „Betreiber kritischer Anlagen" ersetzt.

13.
Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „§ 1 Nummer 4 und 5" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3" ersetzt.

b)
Teil 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2.2 wird durch die folgende Nummer 2.2 ersetzt:

„2.2
Digitaler Energiedienst

Eine Anlage oder ein System, das den zentralen, standortübergreifenden Zugriff auf die Steuerung oder die unmittelbare Beeinflussung von Energieanlagen oder den zentralen, standortübergreifenden Zugriff auf die Steuerung oder die unmittelbare Beeinflussung dezentraler Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie oder Gas ermöglicht."

bb)
In den Nummern 3 und 7 wird jeweils die Angabe „Kritische Infrastruktur" durch die Angabe „kritische Anlage" ersetzt.

c)
In Teil 3 Nr. 1.1.2 Spalte B wird die Angabe „Anlage oder System zur Steuerung/Bündelung elektrischer Leistung" durch die Angabe „Digitaler Energiedienst" ersetzt.

14.
Anhang 2 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „§ 1 Nummer 4 und 5" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3" ersetzt.

b)
In Teil 1 Nummer 2 und 5 in der Angabe vor Buchstabe a wird jeweils die Angabe „Kritische Infrastruktur" durch die Angabe „kritische Anlage" ersetzt.

15.
Anhang 3 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „§ 1 Nummer 4 und 5" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3" ersetzt.

b)
In Teil 1 Nummer 3 und 5 in der Angabe vor Buchstabe a wird jeweils die Angabe „Kritische Infrastruktur" durch die Angabe „kritische Anlage" ersetzt.

16.
Anhang 4 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „§ 1 Nummer 4 und 5" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3" ersetzt.

b)
In Teil 1 Nummer 3 und 6 in der Angabe vor Buchstabe a wird jeweils die Angabe „Kritische Infrastruktur" durch die Angabe „kritische Anlage" ersetzt.

17.
Anhang 5 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „§ 1 Nummer 4 und 5" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3" ersetzt.

b)
In Teil 1 Nummer 2 und 4 in der Angabe vor Buchstabe a wird jeweils die Angabe „Kritische Infrastruktur" durch die Angabe „kritische Anlage" ersetzt.

18.
Anhang 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

Anhang 6 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 7 Absatz 7 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Finanzwesen".

b)
Teil 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 1.23 bis 1.27 werden gestrichen.

bb)
In den Nummern 2, 3 und 6 in der Angabe vor Buchstabe a wird jeweils die Angabe „Kritische Infrastruktur" durch die Angabe „kritische Anlage" ersetzt.

c)
In Teil 3 werden die Nummern 5, 5.1, 5.1.1, 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4, 5.2, 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.3 gestrichen.

19.
Anhang 7 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „§ 1 Nummer 4 und 5" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3" ersetzt.

b)
In Teil 1 Nummer 2 und 4 in der Angabe vor Buchstabe a wird jeweils die Angabe „Kritische Infrastruktur" durch die Angabe „kritische Anlage" ersetzt.

20.
Anhang 8 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „§ 1 Nummer 4 und 5" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3" ersetzt.

b)
In Teil 1 Nummer 2 und 4 in der Angabe vor Buchstabe a wird jeweils die Angabe „Kritische Infrastruktur" durch die Angabe „kritische Anlage" ersetzt.

21.
Nach Anhang 8 wird der folgende Anhang 9 eingefügt:

Anhang 9 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende

Teil 1 Grundsätze und Fristen

1.
Im Sinne von Anhang 9 ist oder sind

1.1
Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

ein integriertes Anwendungssystem im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

1.2
Leistungssystem

ein integriertes Anwendungssystem zur Erfassung, Prüfung und Berechnung von sozialversicherungsrechtlichen Entgeltersatzleistungen der gesetzliche Unfall- und Arbeitslosenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein IT-System der Bundesagentur für Arbeit zur Erfassung, Speicherung, Berechnung und Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

1.3
Auszahlungssystem

ein System zur Auszahlung der Entschädigung, Versicherungsleistung oder Leistungen der Sozialversicherung oder ein IT-System der Bundesagentur für Arbeit zur Auszahlung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch an den Zahlungsempfänger.

2.
Eine Anlage, die einer in Teil 2 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 2 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.

3.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

4.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 2 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

a)
mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,

b)
einem identischen technischen Zweck dienen und

c)
unter gemeinsamer Leitung stehen.

Teil 2 Anlagenkategorien und Schwellenwerte

Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert
1Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende
1.1Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende
1.1.1Verwaltungs- und Zahlungssystem
der gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung
Anzahl der Versicherten 500.000
1.1.2 Leistungssystem Leistungsfälle Sozialversicherungsträger der
gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosen-
versicherung/Jahr oder
500.000
Anzahl der Versicherungskonten des
Sozialversicherungsträgers der gesetzlichen
Rentenversicherung oder
500.000
Leistungsfälle zur Sicherung des Lebens-
unterhalts in der Grundsicherung für Arbeit-
suchende nach dem Zweiten Buch Sozial-
gesetzbuch
500.000
1.1.3 Auszahlungssystem Leistungsfälle Sozialversicherungsträger der
gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosen-
versicherung/Jahr oder
500.000
Anzahl der Versicherungskonten des
Sozialversicherungsträgers der gesetzlichen
Rentenversicherung oder
500.000
Leistungsfälle zur Sicherung des Lebens-
unterhalts in der Grundsicherung für Arbeit-
suchende nach dem Zweiten Buch Sozial-
gesetzbuch
500.000".




 

Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 NIS2-RLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NIS2-RLUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV)
V. v. 22.04.2016 BGBl. I S. 958; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
§ 1 BSI-KritisV Begriffsbestimmungen (vom 06.12.2025)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 8 Nummer 2 Buchstabe b G. v. 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301 ) wurde sinngemäß konsolidiert. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Artikel 2 EnWRÄndG Änderung der BSI-Kritisverordnung
... BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Anhang 1 Teil 1 wird wie folgt ...