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Änderung § 6 BSI-KritisV vom 01.01.2022

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§ 6 BSI-KritisV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 6 BSI-KritisV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Sektor Gesundheit


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Gesundheit kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:

(Text neue Fassung)

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Gesundheit kritische Dienstleistungen im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes:

1. die stationäre medizinische Versorgung;

2. die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind;

3. die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper;

4. die Laboratoriumsdiagnostik.

vorherige Änderung

(2) Die stationäre medizinische Versorgung wird in den Bereichen Aufnahme, Diagnose, Therapie, Unterbringung/Pflege und Entlassung erbracht.

(3) Die Versorgung
mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind, wird in den Bereichen Herstellung und Abgabe erbracht.

(4)
Die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper wird in den Bereichen Herstellung, Vertrieb und Abgabe erbracht.

(5) Die Laboratoriumsdiagnostik wird in den Bereichen Transport und Analytik erbracht.

(6)
Im Sektor Gesundheit sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

1. den in Anhang 5 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und die für die stationäre medizinische Versorgung, die Versorgung mit Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind, die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper und die Laboratoriumsdiagnostik in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 bis 5 genannt werden, und



(2) Die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind, wird in den Bereichen Herstellung und Abgabe erbracht.

(3)
Die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper wird in den Bereichen Herstellung, Vertrieb und Abgabe erbracht.

(4)
Im Sektor Gesundheit sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die

1. den in Anhang 5 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2. den Schwellenwert nach Anhang 5 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.



(heute geltende Fassung)