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Änderung § 9 BSI-KritisV vom 01.01.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 BSI-KritisV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 9 BSI-KritisV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4163

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Evaluierung


(Text alte Fassung)

Zwei Jahre nach Inkrafttreten und danach alle zwei Jahre dieser Rechtsverordnung sind unter Beteiligung der in § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes genannten Ressorts zu evaluieren

(Text neue Fassung)

Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung und danach alle zwei Jahre sind unter Beteiligung der in § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes genannten Ressorts und unter Berücksichtigung von Erkenntnissen der Betreiber Kritischer Infrastrukturen, von deren Verbänden sowie von Vertretern der Wissenschaft zu evaluieren

1. die Festlegung der kritischen Dienstleistungen und Bereiche,

2. die Festlegung der Anlagenkategorien, die für die Erbringung der kritischen Dienstleistungen erforderlich sind, und

3. die Bestimmung der Schwellenwerte.




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