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Änderung Anhang 1 BSI-KritisV vom 02.03.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anhang 1 BSI-KritisV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. BSI-KritisVÄndV am 2. März 2023 und Änderungshistorie der BSI-KritisVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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Anhang 1 BSI-KritisV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.03.2023 geltenden Fassung | Anhang 1 BSI-KritisV n.F. (neue Fassung) in der am 02.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 53 |
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(Textabschnitt unverändert) Anhang 1 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Energie | |
Teil 1 Grundsätze und Fristen 1. Für die in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach § 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. 2. Im Sinne von Anhang 1 ist oder sind 2.1 Erzeugungsanlage eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 18c des Energiewirtschaftsgesetzes. Diese Kategorie umfasst auch Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie sowie dezentrale Energieerzeugungsanlagen im Sinne des § 3 Nummer 11 des Energiewirtschaftsgesetzes. 2.2 Anlage oder System zur Bündelung und Steuerung elektrischer Leistung eine Anlage oder ein System zur Bündelung elektrischer Leistung und Steuerung von Erzeugungsanlagen oder dezentraler Energieerzeugungsanlagen, insbesondere zur Anwendung bei Direktvermarktungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Unter den Begriff der Steuerung fallen auch die die Anlagen betreffenden Schalthandlungen. 2.3 Übertragungsnetz ein Netz zur Übertragung im Sinne des § 3 Nummer 32 des Energiewirtschaftsgesetzes. 2.4 Zentrale Anlage oder System für den Stromhandel eine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem, das den physischen, kurzfristigen Spothandel sowie den Terminhandel mit Energie für das deutsche Marktgebiet betrifft. 2.5 Stromverteilernetz ein Netz zur Verteilung von Elektrizität im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes. 2.6 Gasförderanlage eine Anlage zur Förderung von Erdgas aus einer Bohrung. 2.7 Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung eine Anlage oder ein IT-System, durch das eine oder mehrere Anlagen standortübergreifend gesteuert oder überwacht werden. 2.8 Fernleitungsnetz ein Netz zur Fernleitung im Sinne des § 3 Nummer 19 des Energiewirtschaftsgesetzes. 2.9 Gasgrenzübergabestelle eine Netzkoppelstelle, die in der Regel zwischen einem deutschen Fernleitungsnetz und dem eines anderen Staates besteht, soweit diese nicht von einem deutschen Fernleitungsnetzbetreiber als Bestandteil dessen Fernleitungsnetzes betrieben wird. 2.10 Gasspeicher eine Speicheranlage im Sinne des § 3 Nummer 31 des Energiewirtschaftsgesetzes. 2.11 Gasverteilernetz ein Netz zur Verteilung von Gas im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes. 2.12 Gashandelssystem eine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem für den Handel von Gasmengen oder -kapazitäten. | |
(Text alte Fassung) 2.13 Ölförderanlage | (Text neue Fassung) 2.13 LNG-Anlage schwimmende oder landgebundene stationäre Anlagen oder Systeme zur Verflüssigung von Gas nach § 3 Nr. 19a EnWG oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Gas, einschließlich der Anlagenteile für Hilfsdienste und für die vorübergehende Speicherung von verflüssigtem Erdgas, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind. 2.14 Ölförderanlage |
eine Anlage zur Förderung von Erdöl aus einer Bohrung. | |
2.14 Raffinerie | 2.15 Raffinerie |
eine Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien im Sinne der Nummer 4.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. | |
2.15 Mineralölfernleitung | 2.16 Mineralölfernleitung |
eine Rohrfernleitung im Sinne der Rohrfernleitungsverordnung zum Transport von Erdöl oder Erdölprodukten. | |
2.16 Erdöl- und Erdölproduktenlager | 2.17 Erdöl- und Erdölproduktenlager |
eine Anlage zur Lagerung von Erdöl oder Mineralölprodukten. | |
2.17 Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl | 2.18 Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl |
eine Anlage oder ein IT-System, das zur Disposition insbesondere von Tankkraftwagen, Kesselwagen oder Binnenschiffen verwendet wird, mit dem Ziel, den Vertrieb von Kraftstoff oder Heizöl abzuwickeln, zu koordinieren oder zu optimieren, unabhängig davon, ob durch die Anlage oder das IT-System Verbraucher beliefert werden. | |
2.18 Tankstellennetz | 2.19 Tankstellennetz |
eine Anlage oder ein System zur Verbindung voneinander unabhängiger Tankstellen oder Flugfeldbetankungsanlagen mittels zentraler Komponenten (beispielsweise physischer oder datentechnischer Verbindungen). Eine zentrale Komponente dient der zentralen Erbringung wichtiger Aufgaben für den Betrieb der Tankstellen oder Flugfeldbetankungsanlagen eines Tankstellennetzes zur Versorgung mit Kraftstoff. | |
2.19 Anlage oder System zur zentralen kommerziellen Steuerung | 2.20 Anlage oder System zur zentralen kommerziellen Steuerung |
eine Anlage oder ein System zur zentralen Steuerung oder Koordinierung der Betriebsplanung einer oder mehrerer Anlagen oder zur kommerziellen Abwicklung für eine oder mehrere Anlagen, soweit diese zum Betrieb notwendig sind. Dazu zählen auch Clearing-Instanzen oder Kollaborationslösungen, die als Cloud-Lösung betrieben werden. | |
2.20 Heizwerk | 2.21 Heizwerk |
eine Anlage zur Erzeugung von Wärme zur Belieferung von Endkunden im Sinne der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme. | |
2.21 Heizkraftwerk | 2.22 Heizkraftwerk |
eine KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes. | |
2.22 Fernwärmenetz | 2.23 Fernwärmenetz |
ein Netz zur Versorgung der Allgemeinheit mit Wärme. | |
3. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet. 4. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln. | 3. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet. Anlagen nach Teil 3 Nummer 2.2.4 gelten ab dem ersten Tag des dritten Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erreicht oder überschreitet als Kritische Infrastruktur. Diese Anlagen gelten nicht mehr als Kritische Infrastruktur ab dem 1. April des Kalenderjahres, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet. 4. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln. Betreiber von Anlagen nach Teil 3 Nummer 2.2.4 haben den aktuellen Versorgungsgrad ihrer Anlage jeweils zur Inbetriebnahme und zum 31. März eines jeden Kalenderjahres zu ermitteln. |
5. Ist der Versorgungsgrad anhand der Anzahl angeschlossener Haushalte zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich. 6. Ist der Versorgungsgrad anhand der Kapazität (installierte Netto-Nennleistung) einer Anlage zu ermitteln, ist auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen. 7. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen a) auf demselben Betriebsgelände liegen, b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind, c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und d) unter gemeinsamer Leitung stehen. Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte 8. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 und 1.1.2 genannte Schwellenwert von 104 MW ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 1.815 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 900 GWh/Jahr ≈ 908 GWh/Jahr = 1.815 kWh / Jahr x 500.000 Die durchschnittliche elektrische Arbeit zur Versorgung von 500.000 Personen im Jahr entspricht im Falle der Nummern 1.1.1 und 1.1.2 einer installierten Nettonennleistung von: 104 MW ≈ (908 GWh/Jahr) / (8.760 h/Jahr) Der Schwellenwert von 36 MW für zur Erbringung von Primärregelleistung präqualifizierter Anlagen ergibt sich aus Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger. 9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Gesamthandelsvolumens von rund 600.000 GWh und eines Durchschnittshandelsvolumens pro Person pro Jahr von 7,46 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 3,7 TWh ≈ 7,46 MWh / Jahr x 500.000 10. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 10.380 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 5.190 GWh/Jahr = 10.380 kWh/Jahr x 500.000 11. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1 und 3.3.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 420.000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500.000 12. Der für Erdöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und damit einer durchschnittlichen Gesamtproduktionsmenge von 620.000 Tonnen leichtem Heizöl für 500.000 versorgte Personen sowie unter der Annahme, dass aus einer Tonne Rohöl etwa 0,14 Tonnen leichtes Heizöl hergestellt werden, wie folgt berechnet: 4.400.000 t/Jahr = 620.000 t/Jahr / 0,14 13. Der für Kraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 420.000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500.000 14. Der für Flugkraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs einer Person pro Jahr von 0,1275 Tonnen Flugkraftstoff und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 63.750 t/Jahr = 0,1275 t/Jahr x 500.000 15. Der für Heizöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 620.000 t/Jahr = 1,24 t/Jahr x 500.000 Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert 1 | Stromversorgung 1.1 | Stromerzeugung 1.1.1 | Erzeugungsanlage | Installierte Nettonennleistung (elektrisch oder direkt mit Wärmeauskopplung verbun- dene elektrische Wirkleistung bei Wärme- nennleistung ohne Kondensationsanteil) in MW oder | 104 installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3 Absatz 2 des Beschlusses der Bundesnetz- agentur vom 20. Mai 2020, Aktenzeichen BK6-18-249 kontrahiert ist, oder | 0 installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage zur Erbringung von Primärregel- leistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV präqualifiziert ist | 36 1.1.2 | Anlage oder System zur Steuerung/Bündelung elektrischer Leistung | Installierte Nettonennleistung (elektrisch) in MW oder | 104 installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3 Absatz 2 des Beschlusses BK6-18-249 kontrahiert ist, oder | 0 installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage zur Erbringung von Primärregel- leistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV präqualifiziert ist | 36 1.2 | Stromübertragung 1.2.1 | Übertragungsnetz | Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr | 3.700 1.3 | Stromverteilung 1.3.1 | Stromverteilernetz | Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr | 3.700 1.4 | Stromhandel 1.4.1 | Zentrale Anlage oder System für den Stromhandel | Abgewickeltes Handelsvolumen in TWh/Jahr | 3,7 2 | Gasversorgung 2.1 | Gasförderung 2.1.1 | Gasförderanlage | Energie des geförderten Gases in GWh/Jahr | 5.190 2.1.2 | Anlage zur zentralen standort- übergreifenden Steuerung | Energie des geförderten Gases in GWh/Jahr | 5.190 2.2 | Gastransport und -speicherung 2.2.1 | Fernleitungsnetz | Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr | 5.190 2.2.2 | Gasgrenzübergabestelle | Durchgeleitete Arbeit in GWh/Jahr | 5.190 2.2.3 | Gasspeicher | Entnommene Arbeit in GWh/Jahr | 5.190 | |
2.2.4 | LNG-Anlage | Technische Regasifizierungskapazität in GWh/Jahr | 5.190 | |
2.3 | Gasverteilung | Gasverteilernetz | Entnommene Arbeit in GWh/Jahr | 5.190 2.4 | Gashandel 2.4.1 | Gashandelssystem | Energie der gehandelten Gasmengen oder -kapazitäten in GWh/Jahr | 5.190 3 | Kraftstoff- und Heizölversorgung 3.1 | Erdölförderung und Produktenherstellung 3.1.1 | Ölförderanlage | Gefördertes Erdöl in Tonnen/Jahr | 4.400.000 3.1.2 | Raffinerie | Erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000 (≈ 420 Millionen Liter) erzeugter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63.750 erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000 3.1.3 | Anlage zur zentralen standort- übergreifenden Steuerung | Gefördertes Rohöl in Tonnen/Jahr oder | 4.400.000 erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000 erzeugter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63.750 erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000 3.2 | Erdöltransport und -lagerung 3.2.1 | Mineralölfernleitung | Transportierte entnommene Rohölmenge in Tonnen/Jahr oder | 4.400.000 transportierte Kraftstoffmenge in Tonnen/Jahr oder | 420.000 transportierte Flugkraftstoffmenge in Tonnen/Jahr oder | 63.750 transportierte Heizölmenge in Tonnen/Jahr | 620.000 3.2.2 | Erdöl- und Erdölproduktenlager | Umgeschlagenes Rohöl in Tonnen/Jahr oder | 4.400.000 umgeschlagener Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000 umgeschlagener Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63.750 umgeschlagenes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000 3.2.3 | Anlage zur zentralen standort- übergreifenden Steuerung | Gesamtmenge des transportierten Rohöls und der transportierten Ölprodukte in Tonnen/Jahr oder | 4.400.000 umgeschlagenes Rohöl in Tonnen/Jahr oder | 4.400.000 umgeschlagener Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000 umgeschlagener Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63.750 umgeschlagenes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000 3.3 | Kraftstoff- und Heizölverteilung 3.3.1 | Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl | Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000 verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63.750 verteiltes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000 3.3.2 | Tankstellennetz | Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000 verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr | 63.750 3.3.3 | Anlage zur zentralen standort- übergreifenden Steuerung | Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000 verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63.750 verteiltes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000 3.4 | Mineralölhandel 3.4.1 | Anlagen oder Systeme zur zen- tralen kommerziellen Steuerung | Abgewickeltes Erdöl in Tonnen/Jahr oder | 4.400.000 abgewickelter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.000 abgewickelter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 63.750 abgewickeltes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000 4 | Fernwärmeversorgung 4.1 | Erzeugung von Fernwärme 4.1.1 | Heizwerk | Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr | 2.300 4.1.2 | Heizkraftwerk | Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr | 2.300 4.2 | Verteilung von Fernwärme 4.2.1 | Fernwärmenetz | Angeschlossene Haushalte | 250.000 4.3 | Steuerung und Überwachung 4.3.1 | Anlage zur zentralen standort- übergreifenden Steuerung | Angeschlossene Haushalte oder | 250.000 ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr | 2.300 |
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