Tools:
Update via:
Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung (3. BSI-KritisVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der BSI-Kritisverordnung
Die BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. September 2021 (BGBl. I S. 4163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Anhang 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Teil 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 2.13 wird wie folgt gefasst:
- „2.13
- LNG-Anlage
schwimmende oder landgebundene stationäre Anlagen oder Systeme zur Verflüssigung von Gas nach § 3 Nr. 19a EnWG oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Gas, einschließlich der Anlagenteile für Hilfsdienste und für die vorübergehende Speicherung von verflüssigtem Erdgas, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind."
- bb)
- Die bisherigen Nummern 2.13 bis 2.22 werden die Nummern 2.14 bis 2.23.
- cc)
- Der Nummer 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Anlagen nach Teil 3 Nummer 2.2.4 gelten ab dem ersten Tag des dritten Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erreicht oder überschreitet als Kritische Infrastruktur. Diese Anlagen gelten nicht mehr als Kritische Infrastruktur ab dem 1. April des Kalenderjahres, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet." - dd)
- Der Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:
„Betreiber von Anlagen nach Teil 3 Nummer 2.2.4 haben den aktuellen Versorgungsgrad ihrer Anlage jeweils zur Inbetriebnahme und zum 31. März eines jeden Kalenderjahres zu ermitteln."
- b)
- In Teil 3 in der Tabelle wird nach Zeile 2.2.3 folgende Zeile 2.2.4 eingefügt:
„2.2.4 | LNG-Anlage | Technische Regasifizierungskapazität in GWh/Jahr | 5.190". |
- 2.
- Anhang 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Teil 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:
- „2.3
- Seekabelanlandestation
eine Anlandestation zur Anbindung primär der Sprach- und Datenübertragung dienender Seekabel an landgestützte Telekommunikationsnetze."
- bb)
- Die bisherigen Nummern 2.3 bis 2.10 werden zu den Nummern 2.4 bis 2.11.
- b)
- In Teil 3 wird in der Tabelle nach Zeile 1.2.1 folgende Zeile 1.2.2 eingefügt:
„1.2.2 | Seekabelanlandestation | Anzahl der angebundenen Seekabel | 1". |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15767/a295751.htm