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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung (3. BSI-KritisVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 53; Geltung ab 02.03.2023
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Artikel 1 Änderung der BSI-Kritisverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. März 2023 BSI-KritisV Anhang 1, Anhang 4

Die BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. September 2021 (BGBl. I S. 4163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a)
Teil 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2.13 wird wie folgt gefasst:

„2.13
LNG-Anlage

schwimmende oder landgebundene stationäre Anlagen oder Systeme zur Verflüssigung von Gas nach § 3 Nr. 19a EnWG oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Gas, einschließlich der Anlagenteile für Hilfsdienste und für die vorübergehende Speicherung von verflüssigtem Erdgas, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind."

bb)
Die bisherigen Nummern 2.13 bis 2.22 werden die Nummern 2.14 bis 2.23.

cc)
Der Nummer 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Anlagen nach Teil 3 Nummer 2.2.4 gelten ab dem ersten Tag des dritten Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erreicht oder überschreitet als Kritische Infrastruktur. Diese Anlagen gelten nicht mehr als Kritische Infrastruktur ab dem 1. April des Kalenderjahres, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet."

dd)
Der Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:

„Betreiber von Anlagen nach Teil 3 Nummer 2.2.4 haben den aktuellen Versorgungsgrad ihrer Anlage jeweils zur Inbetriebnahme und zum 31. März eines jeden Kalenderjahres zu ermitteln."

b)
In Teil 3 in der Tabelle wird nach Zeile 2.2.3 folgende Zeile 2.2.4 eingefügt:

„2.2.4 LNG-AnlageTechnische Regasifizierungskapazität in GWh/Jahr 5.190".


2.
Anhang 4 wird wie folgt geändert:

a)
Teil 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:

„2.3
Seekabelanlandestation

eine Anlandestation zur Anbindung primär der Sprach- und Datenübertragung dienender Seekabel an landgestützte Telekommunikationsnetze."

bb)
Die bisherigen Nummern 2.3 bis 2.10 werden zu den Nummern 2.4 bis 2.11.

b)
In Teil 3 wird in der Tabelle nach Zeile 1.2.1 folgende Zeile 1.2.2 eingefügt:

„1.2.2SeekabelanlandestationAnzahl der angebundenen Seekabel 1".




 

Zitierungen von Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. BSI-KritisVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. BSI-KritisVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Wärmeplanungsgesetz (WPG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
§ 11 WPG Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung
... in Verbindung mit der BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 53 ) geändert worden ist, enthalten, sind von den nach Absatz 1 Auskunftspflichtigen bei der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 339
Artikel 1 4. BSI-KritisVÄndV Änderung der BSI-Kritisverordnung
... BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 53 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 8 wird ...