Änderung § 2 BSI-KritisV vom 06.12.2025

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§ 2 BSI-KritisV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.12.2025 geltenden Fassung
§ 2 BSI-KritisV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Sektor Energie


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Energie kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:

(Text neue Fassung)

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Energie kritische Dienstleistungen im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes:

1. die Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität (Stromversorgung);

2. die Versorgung der Allgemeinheit mit Gas (Gasversorgung);

3. die Versorgung der Allgemeinheit mit Kraftstoff und Heizöl (Kraftstoff- und Heizölversorgung);

4. die Versorgung der Allgemeinheit mit Fernwärme (Fernwärmeversorgung).

(2) Die Stromversorgung wird in den Bereichen Stromerzeugung, Stromhandel, Stromübertragung und Stromverteilung erbracht.

(3) Die Gasversorgung wird in den Bereichen Gasförderung, Gashandel, Gastransport und Gasverteilung erbracht.

(4) Die Kraftstoff- und Heizölversorgung wird in den Bereichen Erdölförderung, Produktenherstellung, Mineralölhandel, Öltransport und -lagerung sowie Kraftstoff- und Heizölverteilung erbracht.

(5) Die Fernwärmeversorgung wird in den Bereichen Erzeugung von Fernwärme, Steuerung und Überwachung von Fernwärme sowie Verteilung von Fernwärme erbracht.

vorherige Änderung

(6) Im Sektor Energie sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die



(6) Im Sektor Energie sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die

1. den in Anhang 1 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2. den Schwellenwert nach Anhang 1 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.



(heute geltende Fassung) 



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