Tools:
Update via:
Änderung § 5 BSI-KritisV vom 06.12.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 BSI-KritisV, alle Änderungen durch Artikel 8 NIS2-RLUG am 6. Dezember 2025 und Änderungshistorie der BSI-KritisVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 5 BSI-KritisV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.12.2025 geltenden Fassung | § 5 BSI-KritisV n.F. (neue Fassung) in der am 06.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Sektor Informationstechnik und Telekommunikation | |
| (Text alte Fassung) (1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes: | (Text neue Fassung) (1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation kritische Dienstleistungen im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes: |
1. die Sprach- und Datenübertragung; 2. die Datenspeicherung und -verarbeitung. (2) Die Sprach- und Datenübertragung wird in den Bereichen Zugang, Übertragung, Vermittlung und Steuerung erbracht. (3) Die Datenspeicherung und -verarbeitung wird in den Bereichen Housing, IT-Hosting und Vertrauensdienste erbracht. | |
(4) Im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die | (4) Im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die |
1. den in Anhang 4 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und 2. den Schwellenwert nach Anhang 4 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12020/al231068-0.htm


