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Änderung § 8 BSI-KritisV vom 06.12.2025
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| § 8 BSI-KritisV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.12.2025 geltenden Fassung | § 8 BSI-KritisV n.F. (neue Fassung) in der am 06.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 8 (neu) | (Text neue Fassung)§ 8 Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitssuchende |
(1) 1 Leistungen der Sozialversicherung werden im Bereich Inanspruchnahme von Sozialversicherungsleistungen erbracht. 2 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden im Bereich der Inanspruchnahme von Leistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, mithilfe von IT-Systemen der Bundesagentur für Arbeit erbracht. (2) Im Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die 1. den in Anhang 9 Teil 2 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und 2. den Schwellenwert nach Anhang 9 Teil 2 Spalte D erreichen oder überschreiten. |
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