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Änderung § 8 BSI-KritisV vom 06.12.2025

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§ 8 BSI-KritisV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.12.2025 geltenden Fassung
§ 8 BSI-KritisV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8 Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitssuchende


vorherige Änderung

 


(1) 1 Leistungen der Sozialversicherung werden im Bereich Inanspruchnahme von Sozialversicherungsleistungen erbracht. 2 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden im Bereich der Inanspruchnahme von Leistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, mithilfe von IT-Systemen der Bundesagentur für Arbeit erbracht.

(2) Im Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die

1. den in Anhang 9 Teil 2 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und

2. den Schwellenwert nach Anhang 9 Teil 2 Spalte D erreichen oder überschreiten.