Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anhang 1 BSI-KritisV vom 30.06.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anhang 1 BSI-KritisV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. BSI-KritisVÄndV am 30. Juni 2017 und Änderungshistorie der BSI-KritisV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anhang 1 BSI-KritisV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2017 geltenden Fassung
Anhang 1 BSI-KritisV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.06.2017 BGBl. I S. 1903
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

Anhang 1 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Energie


Teil 1 Grundsätze und Fristen

1. Für die in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach § 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt zum 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert im Kalenderjahr 2015 erstmals erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.

3.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

4.
Ist der Versorgungsgrad für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 4.2.1 unmittelbar anhand der Anzahl angeschlossener Haushalte zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich.

5.
Ist der Versorgungsgrad für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1 anhand der Kapazität (installierte Netto-Nennleistung) einer Anlage zu ermitteln, ist auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen.

6.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

(Text neue Fassung)

2. Im Sinne von Anhang 1 ist oder sind

a) Erzeugungsanlage

eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 18c des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

b) Erzeugungsanlage mit Wärmeauskopplung (KWK-Anlage)

eine Anlage im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

c) Dezentrale Energieerzeugungsanlage

eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 11 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

d) Speicheranlage

eine Anlage zur Speicherung von elektrischer Energie.

e) Anlage oder System zur Steuerung/Bündelung elektrischer Leistung

eine Anlage oder ein System zur Bündelung elektrischer Leistung zur Steuerung von Erzeugungsanlagen und von dezentralen Energieerzeugungsanlagen, insbesondere zur Anwendung bei Direktvermarktungsunternehmern im Sinne von § 3 Nummer 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

f) Übertragungsnetz

ein Netz im Sinne des § 3 Nummer 32 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

g) Zentrale Anlage oder System für den Stromhandel

eine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem, das den physischen, kurzfristigen Spothandel mit Energie für das deutsche Marktgebiet betrifft.

h) Verteilernetz

ein Netz im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

i) Messstelle

eine Stelle im Sinne des § 2 Nummer 11 des Messstellenbetriebsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

j) Gasförderanlage

eine Anlage zur Förderung von Erdgas aus einer Bohrung.

k) Gasspeicher

ein Gasspeicher im Sinne des § 3 Nummer 31 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

l) Fernleitungsnetz

ein Netz im Sinne des § 3 Nummer 19 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

m) Gasverteilernetz

ein Verteilernetz im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

n) Ölförderanlage

eine Anlage zur Förderung von Rohöl aus einer Bohrung.

o) Raffinerie

eine Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien im Sinne von Nummer 4.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der jeweils geltenden Fassung.

p) Mineralölfernleitung

eine Rohrfernleitung im Sinne der Rohrfernleitungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zum Transport von Öl oder von Flüssigkeiten oder Gasen aus der Verarbeitung von Öl.

q) Öl- und Produktenlager

eine Anlage zur Lagerung von Rohöl oder Mineralölprodukten.

r) Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung

eine Anlage, durch die eine oder mehrere andere Anlagen standortübergreifend gesteuert oder überwacht werden.

s) Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl

eine Anlage oder ein IT-System, das zur Disposition insbesondere von Tankkraftwagen, Kesselwagen oder Binnenschiffen verwendet wird, mit dem Ziel, den Vertrieb von Kraftstoffen und Heizöl abzuwickeln, zu koordinieren oder zu optimieren, unabhängig davon, ob durch die Anlage oder das IT-System Verbraucher beliefert werden.

t) Tankstellennetz

eine Anlage oder ein System zur Verbindung voneinander unabhängiger Tankstellen mittels zentraler Komponenten.
Eine zentrale Komponente dient der zentralen Versorgung der Tankstellen eines Tankstellennetzes mit Kraftstoff.

u) Heizwerk

eine Anlage zur Erzeugung von Wärme zur Belieferung von Endkunden im Sinne der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme in der jeweils geltenden Fassung.

v) Heizkraftwerk

eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie und Nutzwärme nach § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

w) Fernwärmenetz

ein Netz zur Versorgung der Allgemeinheit mit Wärme.

3. Eine
Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur.

4.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

5.
Ist der Versorgungsgrad anhand der Anzahl angeschlossener Haushalte zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich.

6.
Ist der Versorgungsgrad anhand der Kapazität (installierte Netto-Nennleistung) einer Anlage zu ermitteln, ist auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen.

7.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

a) auf demselben Betriebsgelände liegen,

b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,

c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und

d) unter gemeinsamer Leitung stehen.

Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte

vorherige Änderung nächste Änderung

7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.1.5, 1.2.1 sowie 1.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 7.375 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:



8. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.1.5, 1.2.1 sowie 1.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 7.375 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

3.700 GWh/Jahr ≈ 7.375 kWh/Jahr x 500.000

Die durchschnittliche elektrische Arbeit zur Versorgung von 500.000 Personen im Jahr entspricht im Falle der Nummern 1.1.1 bis 1.1.5 sowie 1.3.2 einer installierten Netto-Nennleistung von:

420 MW ≈ (3.700 GWh/Jahr) / (8.760 h/Jahr)

vorherige Änderung nächste Änderung

8. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 10.380 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:



9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 10.380 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

5.190 GWh/Jahr = 10.380 kWh/Jahr x 500.000

vorherige Änderung nächste Änderung

9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.2.2 und 3.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:



10. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1 und 3.3.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

420.000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500.000

vorherige Änderung nächste Änderung

10. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2 und 3.2.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:



11. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1 und 3.3.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

620.000 t/Jahr = 1,24 t/Jahr x 500.000

vorherige Änderung nächste Änderung

11. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1, 3.2.1 und 3.2.2 benannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und damit einer durchschnittlichen Gesamtproduktionsmenge von 620.000 Tonnen leichtem Heizöl für 500.000 versorgte Personen sowie unter der Annahme, dass aus einer Tonne Rohöl etwa 0,14 Tonnen leichtes Heizöl hergestellt werden, wie folgt berechnet:



12. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1, 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3 benannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und damit einer durchschnittlichen Gesamtproduktionsmenge von 620.000 Tonnen leichtem Heizöl für 500.000 versorgte Personen sowie unter der Annahme, dass aus einer Tonne Rohöl etwa 0,14 Tonnen leichtes Heizöl hergestellt werden, wie folgt berechnet:

4.400.000 t/Jahr ≈ (620.000 t/Jahr) / 0,14

vorherige Änderung nächste Änderung

12. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.1.1 und 4.1.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs einer Person pro Jahr von 4,528 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:



13. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.1.1 und 4.1.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs einer Person pro Jahr von 4,528 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

2.300 GWh/Jahr ≈ 4,528 MWh/Jahr x 500.000

Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte


Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D

Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert

1. | Stromversorgung | |

1.1 | Stromerzeugung | |

1.1.1 | Erzeugungsanlage | installierte Netto-Nennleistung (elektrisch)
in MW | 420

1.1.2. | Erzeugungsanlage mit Wärme-
auskopplung (KWK-Anlage) | installierte Netto-Nennleistung (direkt mit
Wärmeauskopplung verbundene elektrische
Wirkleistung bei Wärmenennleistung ohne
Kondensationsanteil) in MW | 420

1.1.3 | Dezentrale Energieerzeugungsanlage | installierte Netto-Nennleistung (elektrisch)
in MW | 420

1.1.4 | Speicheranlage | installierte Netto-Nennleistung (elektrisch)
in MW | 420

1.1.5 | Anlage oder System zur Steuerung/
Bündelung elektrischer Leistung | installierte Netto-Nennleistung (elektrisch)
in MW | 420

1.2 | Stromübertragung | |

1.2.1 | Übertragungsnetz | Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler
entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr | 3.700

1.2.2 | Zentrale Anlage und System für
den Stromhandel, soweit diese den
physischen kurzfristigen Spothandel
und das deutsche Marktgebiet
betreffen | Handelsvolumen an der Börse in TWh/Jahr | 200

1.3 | Stromverteilung | |

1.3.1 | Verteilernetz | Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler
entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr | 3.700

1.3.2 | Messstelle | Leistung der angeschlossenen Verbrauchs-
stelle beziehungsweise Einspeisung in MW | 420

2. | Gasversorgung | |

2.1 | Gasförderung | |

2.1.1 | Gasförderanlage | Energie des geförderten Gases in GWh/Jahr | 5.190

2.1.2 | Gasspeicher | Entnommene Arbeit in GWh/Jahr | 5.190

2.2 | Gastransport | |

2.2.1 | Fernleitungsnetz | Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler
entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr | 5.190

2.3 | Gasverteilung | |

2.3.1 | Gasverteilernetz | Entnommene Arbeit in GWh/Jahr | 5.190

3. | Kraftstoff- und Heizölversorgung | |

3.1 | Rohölförderung und Rohölprodukten-
herstellung | |

3.1.1 | Ölförderanlage | Gefördertes Rohöl in Tonnen/Jahr | 4,4 Millionen

3.1.2 | Raffinerie | Erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.0001

Erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000

3.2 | Öltransport | |

3.2.1 | Mineralölfernleitung | Transportierte Rohölmenge oder Produkten-
menge in Tonnen/Jahr | 4,4 Millionen

3.2.2 | Öl- und Produktenlager | Umgeschlagene Rohölmenge in
Tonnen/Jahr oder | 4,4 Millionen

Umgeschlagene Menge Kraftstoff in
Tonnen/Jahr oder | 420.0001

Umgeschlagene Menge Heizöl in
Tonnen/Jahr | 620.000

vorherige Änderung nächste Änderung

 


3.2.3 | Anlage zur zentralen standort-
übergreifenden Steuerung | Gesamtmenge der transportierten
Rohölmenge oder Produktenmenge
in Tonnen/Jahr oder | 4,4 Millionen

Gesamtmenge der umgeschlagenen
Rohölmenge in Tonnen/Jahr oder | 4,4 Millionen

Gesamtmenge der umgeschlagenen
Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder | 420.0001

Gesamtmenge der umgeschlagenen
Menge Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000

3.3 | Kraftstoff- und Heizölverteilung | |

vorherige Änderung nächste Änderung

3.3.1 | Anlage und System von Aggregatoren
zum
Vertrieb von Kraftstoff | Verteilte Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr | 420.0001



3.3.1 | Anlage oder System von
Aggregatoren zum
Vertrieb
von
Kraftstoff und Heizöl | Gesamtmenge der verteilten Menge
Kraftstoff
in Tonnen/Jahr | 420.0001

Gesamtmenge der verteilten Menge
Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000


3.3.2 | Tankstellennetz | Verteilte Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr | 420.0001

vorherige Änderung

 


3.3.3 | Anlage zur zentralen standort-
übergreifenden Steuerung | Gesamtmenge der verteilten Menge
Kraftstoff in Tonnen/Jahr | 420.0001

Gesamtmenge der verteilten Menge
Heizöl in Tonnen/Jahr | 620.000

4. | Fernwärmeversorgung | |

4.1 | Erzeugung von Fernwärme | |

4.1.1 | Heizwerk | Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr | 2.300

4.1.2 | Heizkraftwerk | Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr | 2.300

4.2 | Verteilung von Fernwärme | |

4.2.1 | Fernwärmenetz | Angeschlossene Haushalte | 250.000


1 ≈ 420 Millionen Liter



 (keine frühere Fassung vorhanden)