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Änderung Anhang 2 BSI-KritisV vom 30.06.2017

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Anhang 2 BSI-KritisV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2017 geltenden Fassung
Anhang 2 BSI-KritisV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.06.2017 BGBl. I S. 1903
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

Anhang 2 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 3 Absatz 4 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Wasser


Teil 1 Grundsätze und Fristen

1. Für die in Teil 3 Spalte B Nummer 1 genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach den technischen Regeln der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DIN EN 16323) in der jeweils geltenden Fassung. Für die in Teil 3 Spalte B Nummer 2 genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach den technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e. V. (DIN 4046) in der jeweils geltenden Fassung.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt zum 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert im Kalenderjahr 2015 erstmals erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.

3.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

4. Ist der Versorgungsgrad für
die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.2 unmittelbar anhand der Anzahl versorgter Personen zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich.

5.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

(Text neue Fassung)

2. Im Sinne von Anhang 2 ist oder sind

a) Gewinnungsanlage (Wasserwerk)

ein Brunnen oder eine Brunnenreihe, eine Sickerleitung, ein Sickerstollen, eine Zisterne oder ein Entnahmebauwerk zur Gewinnung von Oberflächenwasser oder andere Wasserfassung zur Gewinnung von Rohwasser.

b) Aufbereitungsanlage (Wasserwerk)

die Gesamtheit aller technischen Einrichtungen zur Trinkwasseraufbereitung einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen sowie der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik.

c) Leitzentrale (Leitwarte, Leitstelle oder Prozessleitwarte)

eine Anlage, in der ein oder mehrere Prozessschritte auch räumlich verteilter Anlagen zentral überwacht und/oder gesteuert werden können.

d) Wasserverteilungssystem

ein Teil eines Wasserversorgungssystems mit Rohrleitungen, Trinkwasserbehältern, Förderanlagen und sonstigen Einrichtungen zum Zweck der Verteilung von Wasser an die Verbraucher. Dieses System beginnt nach der Wasseraufbereitungsanlage oder, wenn keine Aufbereitung erfolgt, nach der Wassergewinnung und endet an der Übergabestelle zum Verbraucher.

e) Kanalisation

ein Netz von Rohrleitungen und Zusatzbauten (zum Beispiel Regenüberlaufbecken, Regenrückhaltebecken, Regenklärbecken und Pumpstationen), das Abwasser von Anschlusskanälen zu Kläranlagen oder zu anderen Entsorgungsstellen ableitet.

f) Kläranlage

eine Anlage, in der Abwasser physikalisch, biologisch und/oder chemisch behandelt wird (DIN EN 16323). Die Anlagen zur Gewässereinleitung (zum Beispiel HW-Pumpwerke und Ableitungskanäle) werden als Bestandteil der Kläranlage angesehen.

3.
Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur.

4.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

5. Für
die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.3.1 ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich.

6.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

a) auf demselben Betriebsgelände liegen,

b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,

c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und

d) unter gemeinsamer Leitung stehen.

Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte

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6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 bis 2.3.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 44 m³ pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:



7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 bis 2.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 44 m³ pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

22 Millionen m³/Jahr = 44 m³/Jahr x 500.000

Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte


Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D

Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert

1. | Abwasserbeseitigung | |

1.1 | Siedlungsentwässerung | |

1.1.1 | Kanalisation | Angeschlossene Einwohner | 500.000

1.2 | Abwasserbehandlung und
Gewässereinleitung | |

1.2.1 | Kläranlage | Ausbaugröße in Einwohnerwerten | 500.000

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1.2.2 | Leitzentrale | Ausbaugrößen der gesteuerten/
überwachten Anlagen in Einwohnerwerten | 500.000



1.3 | Steuerung und Überwachung | |

1.3.1
| Leitzentrale | Ausbaugrößen der gesteuerten/
überwachten Anlagen in Einwohnerwerten | 500.000

2. | Trinkwasserversorgung | |

2.1 | Gewinnung | |

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2.1.1 | Gewinnungsanlage | Gewonnene Wassermenge in
Millionen m³/Jahr | 22

2.1.2 | Wasserwerk | Wasseraufkommen in Millionen
m³/Jahr | 22



2.1.1 | Gewinnungsanlage (Wasserwerk) | Gewonnene Wassermenge in
Millionen m³/Jahr | 22

2.2 | Aufbereitung | |

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2.2.1 | Aufbereitungsanlage | Aufbereitete Trinkwassermenge in
Millionen m³/Jahr | 22

2.2.2 | Wasserwerk | Wasseraufkommen in Millionen
m³/Jahr | 22



2.2.1 | Aufbereitungsanlage (Wasserwerk) | Aufbereitete Trinkwassermenge in
Millionen m³/Jahr | 22

2.3 | Verteilung | |

2.3.1 | Wasserverteilungssystem | Verteilte Wassermenge in Millionen m³/Jahr | 22

vorherige Änderung

2.3.2 | Leitzentrale | Von den gesteuerten/überwachten Anlagen
gewonnene, transportierte oder aufbereitete
Menge Wasser in Millionen m³/Jahr | 22



2.4 | Steuerung und Überwachung | |

2.4.1
| Leitzentrale | Von den gesteuerten/überwachten Anlagen
gewonnene, transportierte oder aufbereitete
Menge Wasser in Millionen m³/Jahr | 22

 (keine frühere Fassung vorhanden)