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Änderung Anhang 3 BSI-KritisV vom 30.06.2017

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Anhang 3 BSI-KritisV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2017 geltenden Fassung
Anhang 3 BSI-KritisV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.06.2017 BGBl. I S. 1903
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

Anhang 3 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Ernährung


Teil 1 Grundsätze und Fristen

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt zum 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmalig erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert im Kalenderjahr 2015 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.

2.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

3.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

(Text neue Fassung)

1. Für die in Teil 3 Spalte B Nummer 1 genannten Anlagenkategorien gelten grundsätzlich die Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 1 bis 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.

2. Im Sinne von Anhang 3 ist oder sind

a) Anlage zur Herstellung von Lebensmitteln

eine Anlage zur Herstellung von Lebensmitteln im Sinne von § 3 Nummer 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.

b) Anlage zur Behandlung von Lebensmitteln

eine Anlage zur Behandlung von Lebensmitteln im Sinne von § 3 Nummer 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.

c) Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln

eine Anlage oder ein System zur Planung, Steuerung, Bereitstellung und Verteilung von Produktionsmitteln oder Lebensmitteln, insbesondere eine standortübergreifende Anlage oder ein standortübergreifendes System.

d) Anlage oder System zur Bestellung von Lebensmitteln

Eine Anlage oder ein System zur Bestellung von Lebensmitteln, insbesondere eine standortübergreifende Anlage oder ein standortübergreifendes System.

e) Anlage zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln

eine Anlage zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Sinne von § 3 Nummer 1 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung, zum Beispiel eine Verkaufsstelle des Einzel- oder Großhandels.

f) Anlage oder System zur zentralen standortübergreifenden Steuerung

eine Anlage oder ein System, durch die oder das eine oder mehrere andere Anlagen standortübergreifend gesteuert oder überwacht werden, insbesondere eine filialübergreifende Anlage oder ein filialübergreifendes System.

3.
Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmalig erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur.

4.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

5.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

a) auf demselben Betriebsgelände liegen,

b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,

c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und

d) unter gemeinsamer Leitung stehen.

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Die Ermittlung des Versorgungsgrads kann mittels einer pauschalierten Umrechnung der in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte auf den in einem Kalenderjahr erzielten Bruttoumsatz in einem Verhältnis von 3,90 Euro pro kg oder l erfolgen.



6. Die Ermittlung des Versorgungsgrads kann, bei einer Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 1.2 zuzuordnen ist, mittels einer pauschalierten Umrechnung der in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte auf den in einem Kalenderjahr erzielten Bruttoumsatz in einem Verhältnis von 3,90 Euro pro kg oder l erfolgen.

Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Speisen) ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge zur Versorgung einer Person mit Lebensmitteln (Speisen) aller Produktgruppen von 0,869 Tonnen/Jahr sowie eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:



7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Speisen) ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge zur Versorgung einer Person mit Lebensmitteln (Speisen) aller Produktgruppen von 0,869 Tonnen/Jahr sowie eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

434.500 t/Jahr = 0,869 t/Jahr x 500.000

vorherige Änderung nächste Änderung

6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Getränke) ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 700 l/Jahr von nichtalkoholischen Getränken sowie eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:



8. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Getränke) ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 700 l/Jahr von nichtalkoholischen Getränken sowie eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

350 Millionen l/Jahr = 700 l/Jahr x 500.000

Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte


Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D

Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert

1. | Lebensmittelversorgung | |

vorherige Änderung

1.1 | Lebensmittelproduktion und
-verarbeitung
| |

1.1.1 | Anlage zur Produktion von
Lebensmitteln | Menge der gewonnenen Lebensmittel
in t/Jahr oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l

1.1.2 | Anlage zur Bearbeitung und
Verarbeitung
von Lebensmitteln | Menge der bearbeiteten, verarbeiteten oder
produzierten
Lebensmittel oder Zwischen-
produkte in
t/Jahr oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l

1.1.3 | Anlage zur Lagerung von
Lebensmitteln
| Menge der umgeschlagenen Lebensmittel
in t/Jahr oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l

1.1.4 | Anlage zur Distribution von
Lebensmitteln
| Menge der umgeschlagenen Lebensmittel
in t/Jahr oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l

1.2.
| Lebensmittelhandel | |

1.2.1 | Anlage zur Lagerung von
Lebensmitteln | Menge der umgeschlagenen Lebensmittel
in t/Jahr oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l

1.2.2 | Anlage zur Distribution von
Lebensmitteln
| Menge der umgeschlagenen Lebensmittel
in t/Jahr oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l

1.2.3 | Anlage zur Bestellung von
Lebensmitteln
| Menge der bestellten Lebensmittel
in t/Jahr oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l

1.2.4 | Anlage zum Verkauf von
Lebensmitteln | Menge der verkauften Lebensmittel
in t/Jahr oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l



1.1 | Lebensmittelherstellung und
-behandlung
| |

1.1.1 | Anlage zur Herstellung von
Lebensmitteln | Menge der hergestellten Lebensmittel
in t/Jahr oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l

1.1.2 | Anlage zur Behandlung von
Lebensmitteln
| Menge der behandelten Lebensmittel
in
t/Jahr oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l

1.1.3 | Anlage oder System zur
Distribution
von Lebensmitteln | Menge der umgeschlagenen Lebensmittel
in t/Jahr oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l

1.1.4 | Anlage oder System zur zentralen
standortübergreifenden Steuerung
| Gesamtmenge der jeweils hergestellten,
behandelten oder
umgeschlagenen
Lebensmittel der gesteuerten Anlagen

in t/Jahr oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l

1.2
| Lebensmittelhandel | |

1.2.1 | Anlage zur Behandlung von
Lebensmitteln | Menge der behandelten Lebensmittel
in t/Jahr oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l

1.2.2 | Anlage oder System zur
Distribution
von Lebensmitteln | Menge der umgeschlagenen Lebensmittel
in t/Jahr oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l

1.2.3 | Anlage oder System zur
Bestellung
von Lebensmitteln | Menge der bestellten Lebensmittel
in t/Jahr oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l

1.2.4 | Anlage zum Inverkehrbringen von
Lebensmitteln | Menge der in Verkehr gebrachten
Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l

1.2.5 | Anlage oder System zur zentralen
standortübergreifenden Steuerung | Gesamtmenge der jeweils behandelten,
umgeschlagenen, bestellten oder

in Verkehr gebrachten Lebensmittel der
gesteuerten Anlagen in
t/Jahr oder l/Jahr | Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l

 (keine frühere Fassung vorhanden)