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§ 3 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2011 (2. FinAusglG2011DV k.a.Abk.)

§ 3 Abschlusszahlungen für 2011



Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:

1.
Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:

von Bayern 13.917,43 Euro
von Berlin 17.295,59 Euro
von Bremen 23.940,59 Euro
von Hamburg 5.712,12 Euro
von Hessen 6.309,61 Euro
von Mecklenburg-Vorpommern 1.948,57 Euro
von Niedersachsen 20.432,47 Euro
von Rheinland-Pfalz 11.917,30 Euro
von dem Saarland 20.819,59 Euro
von Sachsen 42.382,85 Euro
von Sachsen-Anhalt 7.696,23 Euro
von Schleswig-Holstein 46.228,98 Euro,


2.
Zahlungen an empfangsberechtigte Länder:

an Baden-Württemberg 17.593,31 Euro
an Brandenburg 17.061,57 Euro
an Nordrhein-Westfalen 182.764,69 Euro
an Thüringen 1.181,72 Euro.


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